Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 27. 357 
2) Wasserbassins und Springbrunnen gelangen nur dann zur Aufnahme, wenn sie nach 
Maaßgabe ihrer Dimensionen in dem für die Kartirung angeordneten Maaßstabe noch deutlich 
zum Eintrage gelangen können, also in der Regel nur bei 1250 theiliger oder geringerer 
Verjüngung. 
3) Raine, soferne sie nicht als Eigenthumsgrenzen oder nach § 33 Ziffer 3 in Be- 
tracht kommen, gelangen nur dann zur besonderen Aufmessung, wenn sie auf jeder Seite 
einer Grenzlinie oder zwischen verschiedenen Grundstücken des gleichen Eigenthümers durch- 
gehends eine Breite von mindestens 1m besitzen. 
4) Gräben mit fließendem Wasser sind, soweit ihre Breite O, bm nicht übersteigt, nur 
nach ihrer Mittellinie unter streckenweiser Angabe ihrer mittleren Breite aufzumessen; ebenso 
Fußwege unter 1m Breite; trockene Gräben sind als solche außer an Straßen nur dann 
aufzunehmen, wenn ihre Durchschnittsbreite 1m erreicht. 
5) Bei korrigirten Wasserläufen zwischen künstlich abgeböschten Ufern ist der Wasser- 
spiegel sowie die Krone der Böschung aufzumessen und letztere als Ufergrenze zu nehmen. 
Bei natürlichen Wasserläufen ergibt sich die Uferlinie, soferne sie nicht vermarkt ist, in der 
Regel durch die Bewachsung und die Höhenlage. 
6) Die Aufnahme der Holzgebäude beschränkt sich auf solche, welche gemauerte Fun- 
damente besitzen oder doch in Ermangelung dessen durch ihre ganze Anlage einen dauernden 
Bestand verbürgen. 
7) Bei Eisenbahnen, Straßen und Deichen sind außer den Grenzen gegen die Nach- 
bargrundstücke zugleich die beiden Seiten des eigentlichen Planums, der sogenannten Krone, 
dann bei 1250 theiliger oder geringerer Verjüngung auch der untere Fuß der Böschungen 
und die etwa vorhandenen Gräben einzumessen. 
Speziell für die Eisenbahnen ist dabei die Rücksicht maßgebend, daß alle diejenigen 
Gegenstände zur Einmessung gelangen, welche in den bisherigen Katasterplänen vorgetragen sind. 
In den Fällen, in welchen die Kartirung in 12504theiliger oder geringerer Verjüngung 
vorgenommen wird, hat außerdem noch die Aufnahme nachstehender Gegenstände zu erfolgen: 
Sämmtliche Geleise, Laderampen, Drehscheiben, Warnungs-, Neigungs- 2. Tafeln, 
Kilometer-Steine und Pflöcke, Wechselhebel, Sperr= und Perron-Signale, Läutebuden, Wasser- 
krahnen, Ladeschablonen, Brückenwaagen und Schiebebühnen.
	        
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