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2) Zur Festlegung von Grundstücksgrenzen sollen Verlängerungen derselben in Messungs-
linien ohne versicherndes Maaß im Allgemeinen nicht über 10 m genommen werden.
Als versichernde Controle sind aber solche Verlängerungen bei jeder sich bietenden
Gelegenheit heranzuziehen.
3) Ueberhaupt sind auch für die Einzelpunkte alle sich darbietenden Controlen nach
Thunlichkeit beizuziehen, insbesondere sollen alle festen Punkte, in deren Nähe mehrere
Messungslinien vorüberziehen, möglichst von jeder dieser Linien aus aufgemessen werden.
4) Namentlich sind in Städten und Ortschaften die Gebäudefluchten ebensowohl (und
zwar in erster Linic) durch Einbinden der Fundamentlinien in das Netz, als durch Ordinaten-
messung festzulegen. Wo immer thunlich, sind ferner die äußeren Dimensionen der Gebäude
sämmtliche unmittelbar zu messen, ebenso die Abstände nahe bei einander liegender Gebäude.
5) In den Messungslinien sind in der Regel alle Schnittpunkte mit Eigenthums-
grenzen und Gebäuden abzulesen, auch wenn der Schnittpunkt nicht zugleich Brechungspunkt
für die betreffende Grenze 2c. ist. Der letztere Umstand ist gegebenen Falles durch das
Winkelzeichen für 1800 fr — anzudeuten.
Form und Eintheilung der Handrisse.
8 40.
1) Die Ergebnisse der Stückvermessung sind in Handrissen aufzuzeichnen, welche bei
einer Länge von 5 4 em in der Regel eine Höhe von 32 cm, im Bedarfsfalle aber auch von
64 cm haben. Auf den Umstand, daß alle Handrisse später (vergl. § 4 Ziff. 2) auf die
halbe Größe des kleineren Formats (unter Ueberziehung der Bruchlinien mit einem schmalen
Leinwandstreisen an der Rückseite) gebrochen werden müssen, ist von vorneherein dadurch
Rücksicht zu nehmen, daß in die Bruchlinien keinerlei Messungszahlen geschrieben, selbe
vielmehr stets seitwärts der Bruchlinie gestellt werden.
2) Bei der Eintheilung der Handrißblätter ist zunächst darauf zu sehen, daß in einem
je nach dem Grade der Parzellirung zu wählenden Maaßstabe zwischen 1: 200 und
1: 2000 alle Messungsobjekte und sämmtliche Zahlen in vollkommener Denutlichkeit dar-
gestellt werden können.
3) Unter dieser Voraussetzung sind die Handrißblätter so einzutheilen, daß ihre Ab-