Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die nach § 34 Ziff. 5 zu erhebenden Nutzungsarten der Gebäude können durch Aus- 
laffung der Vokale gekürzt werden und sind in die betreffenden Gebäude, und nur wenn 
sie hier nicht Platz finden, unter Hinweis auf die entsprechende Hausnummer in einer 
freien Ecke des Handrisses einzuschreiben. 
6) Im Uebrigen gelten für die Darstellung der Charaktere die „Vorschriften der 
(vorm.) Steuerkataster-Commission für Zeichnung und Schrift vom Jahre 1846", soweit 
i dieselben nicht durch die Anlagen 17 und 18 abgeändert und ergänzt erscheinen. 
*! Dabei wird besonders darauf hingewiesen, daß nach Anlage 17 Nr. 9 und 10 die 
2 Art der Zeichnung zweifellos erkennen lassen muß, an welcher Seite der Grenzlinie die 
Hecken, Zäune, Mauern 2c. sich befinden oder ob die Mitte derselben die Grenzen bildet. 
Zäune mit Grundmauern sind als Mauern anzudeuten, wenn die Grundmauer in ihrer 
ganzen Ausdehnung mindestens 0,5 7 über das Terrain herausragt, liegt dagegen die 
Mauerfläche im gleichen Niveau mit dem anstoßenden Terrain oder ist dieselbe überhaupt 
nur zum Theil sichtbar oder niederer als 0,5 „, so ist ein Zaun sowohl im Handrisse, 
wie im Plane anzudeuten. Eine Doppelbezeichnung als Mauer und Zaun ist unstatthaft. 
7) Alle Bezeichnungen und Benennungen von Ortschaften, Gemeinden, Fluren, Ge- 
wannen 2c. sind parallel der Längenrichtung des Handrißblattes mit lateinischer Schrift 
(schwarz) einzutragen, dagegen sind die Benennungen der Wege, Flüsse, Bäche 2c. parallel 
mit diesen einzuschreiben. Die Richtung des Wasserlaufes bei Flüssen rc. ist durch einen 
Pfeil zu bezeichnen und das Vorhandensein von Bäumen in den Gärten oder auf Feldern 
durch die entsprechende Baumcharakteristik anzudeuten (vergl. § 32 Ziff. 9). Bei Kunst- 
straßen sind außer den Eigenthumsgrenzen auch die Planumskanten scharf, dagegen die 
äußeren Grabenränder punktirt einzuzeichnen. 
8) Falls vom Kataster-Bureau die Einschreibung der Plannummern in die Handrisse 
angeordnet wird, sind dieselben mit arabischen Ziffern, wieder in paralleler Richtung mit 
der Längenausdehnung des Handrißblattes, mit Carmin einzutragen. 
9) An den Grenzen der Handrisse sind stets die Nummern der angrenzenden Risse 
und soferne dieselben einem anderen 50004theiligen Katasterblatte angehören, auch des letzteren 
Region, Schichte und Nummer anzugeben. 
Uebrigens ist jeder Handriß — nöthigenfalls unter Uebernahme der Einbindungsmaaße 
aus anderen Handrissen — so herzustellen, daß er wenigstens bezüglich des Liniennetzes als
	        
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