Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 27. , 369 
selbstständiges Ganzes kartirt werden kann, während für etwa längs der abschließenden 
Messungslinien gelegene Grenzen, Wege 2c. der Uebertrag der Zeichnung allein (ohne die 
Maaßzahlen für das Detail) genügt. Den aus anderen Handrissen übernommenen Zahlen 
ist dann die Bezeichnung: Uebtr. (Uebertragen) beizufügen. 
10) Der ungefähre Maaßstab, in welchem das Handrißblatt geführt wurde, ist in 
der untern rechten Ecke desselben (in Zahlen) anzudeuten. 
11) Privatgebäude sind durch eine leichte und weit gehaltene, die etwaigen Zahlen 
unbedeckt lassende Schraffirung — bei Wohngebäuden diagonal, bei Nebengebäuden parallel 
zur schmalen Seite — hervorzuheben. Bei öffentlichen Gebäuden ist die Schraffur merkbar 
enger zu halten. Längs der Linien, nach welchen Gemeindegrenzen verlaufen, ist eine 
Schraffur mit kurzen, von der Grenze schief abstehenden Linien (mit freier Hand) zu ziehen. 
12) Strittige Grenzen sind durch Beischreiben der Worte: „Strittige Grenze“ oder 
„Stritt. Gr.“, die Grenzen nicht katastrirter Besitzveränderungen durch Hinweis auf die 
Nummer des zugehörigen Verzeichnisses (vergl. § 33 Ziff. 2) hervorzuheben. 
13) Schließlich sind auf dem Rande, oder wenn hier der Raum fehlt, auf dem Titel- 
blatt des Handrisses die auf demselben vorkommenden Dreiecks= und Polygonpunkte mit 
ihren Coordinatenwerthen in arithmetischer Reihenfolge aufzuführen. 
g 46. 
Nach Abschluß einer ihm zur Stückvermessung übertragenen Parthie hat der betreffende 
Techniker außer den Handrissen auch die etwa benutzten Feldbücher (vergl. 8 43) und 
eventuell die nach § 33 Ziff. 2 angelegten Verzeichnisse an den Sektionsvorstand abzuliefern. 
Uebernahme der während der Neumessungsarbeiten vorkommenden 
BVeränderungen. 
8 46. 
Ist für das Neumessungsgebiet oder bei ausgedehnteren Arbeiten für einen in der 
Regel nach Gemeinden oder nach Jahresleistungen abzugrenzenden Theil desselben die 
Stückvermessung vollendet, so ist spätestens mit dem Beginn der Feldrevision für den be- 
treffenden Theil der Bezirksgeometer zu veranlassen, künftig alle seine hieher bezüglichen 
Messungen unter analoger Anwendung der in vorliegender Instruktion getroffenen Be- 
63“
	        
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