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Schluß) getroffenen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die dort als äußersten Falles zu-
lässig erklärten Vereinfachungen hier die Regel zu bilden haben. Derartige Polygonpunkte
sind für je einen ganzen Hilfszug durch die Nummer des Punktes im Hauptnetz, von dem
sie ausgehen, oder der dem Ausgangspunkte zunächst liegt, und außerdem durch der Reihen-
folge der Punkte nach angehängte Buchstaben zu kennzeichnen. Dieselben sind nachträglich
in die nach §§ 3 und 19 angelegten Katasterblätter mit der entsprechenden Bezeichnung
einzutragen (vergl. § 44 Ziffer 3).
3) Die Berechnung der über das Blatt hinausfallenden Konstruktionspunkte, sowie der
Sackpunkte kann je nach den Umständen bis zur Einzelkartirung verschoben werden. Ist
der Auftrag des Liniennetzes bis zu diesem Punkte vollendet, so hat nach Maßgabe des
§ 66 die Revision der Liniennetzkartirung einzutreten.
Einzel-Kartirung.
§#2.
1) Nach erfolgter Revision des Liniennetzes ist der Eintrag des gesammten in den
Handrissen aufgemessenen Details — zunächst in Blei — unmittelbar anzuschließen. Dabei
sind die im Netze etwa vorhandenen, die gestattete Fehlergrenze nicht erreichenden Differenzen
proportional der Länge zu vertheilen. (Vergl. § 66 Ziffer 3 und 4).
2) Beim Auftrag der Detailpunkte sind alle für dieselben aus den Handrissen sich
ergebenden Control-Anmessungen sorgfältigst zu verproben. Stimmen zwei Anmessungen
des gleichen Punktes innerhalb der nach § 66 Ziffer 4 gestatteten Fehlergrenze nicht überein,
so ist behufs einer Nachmessung an Ort und Stelle erschöpfende Vormerkung zu machen.
3) Ist ein Punkt mehr als zweimal angemessen worden, so ist selbstverständlich die
durch die übereinstimmenden Maaße bestimmte Lage des Punktes festzuhalten. Das etwa
differirende Maaß ist dann zum Zeichen, daß es zur Kartirung nicht benützt wurde, ein-
zuklammern!!. · ·
4) Gibt die Kartirung von Punkten, welche nur einmal angemessen sind, zu begründeten
und eventuell vom Sektionsvorstande als solche anerkannten Bedenken Anlaß, so ist gleich-
falls behufs örtlicher Nachmessung Vormerkung zu machen.