Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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anderen Punkt fixirt ist. Die Dreiecks= und Polygonseiten, wie die Messungslinien des 
Netzes sind auf eine Länge von ca. 1 cm mit rothen gestrichelten Linien auszuzeichnen. 
5) Die Anwendung von Schattenstrichen an Gebäuden findet nicht statt; ist aber die 
Seite eines Gebäudes zugleich Eigenthumsgrenze, so ist sie auch als solche in stärkerer 
Linie auszuziehen. 
6) Bei größeren Wald-, Wiese-, Weide= 2c. Parzellen werden, wie dieß schon die 
Vorschriften vom Jahre 1846 (Ziff. 77 a bis e) für größere Waldungen angeben, nur in 
der Mitte des Grundstückes die entsprechenden Charaktere eingezeichnet, nicht aber die ganze 
Fläche des Grundstückes mit selben bedeckt. 
7) Gleiche Anwendung findet die vorstehende Anordnung auf englische Gartenanlagen 
in Privatbesitz und auf Ziergärten, soferne die Aufmessung ihrer inneren Gestaltung nicht 
angeordnet ist. (§ 32 Ziff. 8S.) Gegentheiligen Falles erfolgt die Auszeichnung nach den 
Vorschriften vom Jahre 1846. 
8) Das farbige Anlegen ganzer Flächen hat zu unterbleiben mit Ausnahme der 
Gebäude, welche wie bisher, und der Landstraßen und selbständigen Wege, die an beiden 
Rändern leicht hellbraun zu geben sind. Gewässer werden ebenfalls nicht in ihrer ganzen 
Breite angelegt, sondern nur an den Ufern mit einem hellblauen Farbstreifen eingefaßt. 
9) Die Gemeinde= und Flurgrenzen sind nach Maßgabe der nummerirten Korrek-- 
tionsblätter in die Reinkarten überzutragen. Finden sich die bezüglichen Linien wegen 
inzwischenliegender Besitzveränderungen in den Originalkarten nicht vor, so sind dieselben 
aus den Korrektionsblättern überzutragen und mit durchbrochenen Linien einzuzeichnen. Vom 
Eintrag der Gewannengrenzen ist vorerst Umgang zu nehmen. 
10) Die Hausnummern für die einzelnen Grundstücke sind aus den Handrissen in 
das Originalblatt mit rother Schrift überzutragen. Für auswärtige Besitzer ist auch die 
Gemeinde oder bei mangelndem Raume eine auf dem Rande zu erläuternde Abkürzung, 
die eventuell mit den bei den Netzberechnungen für die betreffenden Gemeinden gebrauchten 
Chiffern identisch sein muß, beizufügen. Analog wird in größeren Städten bezüglich der 
zu den Hausnummern gehörigen Straßennamen verfahren. 
11) Die in dieser Weise fertiggestellten Blätter sind mit dem gesammten dazu ge- 
hörigen Material an Handrissen, Berechnungsheften 2c. an den Sektionsvorstand abzugeben,
	        
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