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anderen Punkt fixirt ist. Die Dreiecks= und Polygonseiten, wie die Messungslinien des
Netzes sind auf eine Länge von ca. 1 cm mit rothen gestrichelten Linien auszuzeichnen.
5) Die Anwendung von Schattenstrichen an Gebäuden findet nicht statt; ist aber die
Seite eines Gebäudes zugleich Eigenthumsgrenze, so ist sie auch als solche in stärkerer
Linie auszuziehen.
6) Bei größeren Wald-, Wiese-, Weide= 2c. Parzellen werden, wie dieß schon die
Vorschriften vom Jahre 1846 (Ziff. 77 a bis e) für größere Waldungen angeben, nur in
der Mitte des Grundstückes die entsprechenden Charaktere eingezeichnet, nicht aber die ganze
Fläche des Grundstückes mit selben bedeckt.
7) Gleiche Anwendung findet die vorstehende Anordnung auf englische Gartenanlagen
in Privatbesitz und auf Ziergärten, soferne die Aufmessung ihrer inneren Gestaltung nicht
angeordnet ist. (§ 32 Ziff. 8S.) Gegentheiligen Falles erfolgt die Auszeichnung nach den
Vorschriften vom Jahre 1846.
8) Das farbige Anlegen ganzer Flächen hat zu unterbleiben mit Ausnahme der
Gebäude, welche wie bisher, und der Landstraßen und selbständigen Wege, die an beiden
Rändern leicht hellbraun zu geben sind. Gewässer werden ebenfalls nicht in ihrer ganzen
Breite angelegt, sondern nur an den Ufern mit einem hellblauen Farbstreifen eingefaßt.
9) Die Gemeinde= und Flurgrenzen sind nach Maßgabe der nummerirten Korrek--
tionsblätter in die Reinkarten überzutragen. Finden sich die bezüglichen Linien wegen
inzwischenliegender Besitzveränderungen in den Originalkarten nicht vor, so sind dieselben
aus den Korrektionsblättern überzutragen und mit durchbrochenen Linien einzuzeichnen. Vom
Eintrag der Gewannengrenzen ist vorerst Umgang zu nehmen.
10) Die Hausnummern für die einzelnen Grundstücke sind aus den Handrissen in
das Originalblatt mit rother Schrift überzutragen. Für auswärtige Besitzer ist auch die
Gemeinde oder bei mangelndem Raume eine auf dem Rande zu erläuternde Abkürzung,
die eventuell mit den bei den Netzberechnungen für die betreffenden Gemeinden gebrauchten
Chiffern identisch sein muß, beizufügen. Analog wird in größeren Städten bezüglich der
zu den Hausnummern gehörigen Straßennamen verfahren.
11) Die in dieser Weise fertiggestellten Blätter sind mit dem gesammten dazu ge-
hörigen Material an Handrissen, Berechnungsheften 2c. an den Sektionsvorstand abzugeben,