27. 387
4) Unter allen Umständen ist aber eine beschränkte Anzahl von Linien oder eine
abgegrenzte Parthie des betreffenden Blattes direkt nachzumessen, um so die Genauigkeit
und Zuverlässigkeit der Maaßermittelung zu prüfen. Die bezüglichen Ergebnisse sind in
der unter Ziff. 2 genannten Zusammenstellung unter dem Titel „direkte Nachmessungen“
gesondert vorzutragen. Die beiderseitigen Resultate müssen bis auf die in Anlage 26 zu-
sammengestellten Fehlergrenzen übereinstimmen.
5) Im Uebrigen hat die Feldrevision ihr Hauptaugenmerk auf die Feldvergleichung
bezüglich der Vollständigkeit der Aufnahme, der Ermittelung der Eigenthümer r2c. zu richten.
Insbesondere sind auch alle bei der Kartirungsrevision nach § 67 Ziff. 2 der Feldrevision
vorbehaltenen Anstände zu untersuchen und unter geeigneter Vormerkung auf der linken
Seite des bezüglichen Revisionsbogens zur Erledigung zu bringen. Gegebenen Falles kann
mit der Feldvergleichung auch die Einmessung des Innen-Details privater Gärten und
Anlagen (siehe § 32 Ziff. 8) verbunden werden.
6) Die auf Grund der Feldrevision sich ergebenden Korrekturen sind auf dem Plane
mit rother Farbe unter eben solcher unzweideutiger Durchkreuzung aller hinfällig werdenden
Linien einzuzeichnen. Zugleich sind für alle Parzellengrenzänderungen unter Streichung der
ursprünglichen die neuen Originalzahlen im Handrisse roth vorzutragen; für Kulturgrenzen
und ähnliche nicht scharf fixirte Objekte können statt der Originalzahlen abgegriffene Karten-
maaße, welche durch Einstellung in Klammern als solche zu charakterisiren sind, zum
Uebertrag von Korrekturen in den Handriß benützt werden.
7*
Nachtrag der seit der Stückvermessung eingetretenen Veränderungen.
8 70.
1) Die zwischen der Stückvermessung und der Feldrevision eingetretenen Aenderungen,
wie Neubauten, Theilungen r2c., hat in der Regel der Revisor einzumessen. Bei größerer
Ausdehnung derselben können die bezüglichen Nachtragsmessungen, wie deren Eintrag in die
Karte einem geeigneten Techniker besonders übertragen werden. Die Vollständigkeit der
Einmessung ist an der Hand des nach § 28 Ziff. 4 vom Bezirksgeometer hergestellten
Operats-Verzeichnisses, nachtem vom Rentamte die nöthigen Aufschlüsse über den en Unschreib-
Vollzug erholt sind, zu prüfen.