Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Eine Revision der Nachträge hat, soweit nicht etwa besondere Gründe anders be— 
stimmen, nur hinsichtlich der Kartirung der Nachträge stattzufinden. 
2) Die Nachmessungen sind, wenn in dem Originalhandrisse dafür nicht genügender 
Raum vorhanden ist, in neu anzulegenden Ergänzungshandrifsen zu führen. Der Umfang 
dieser letzteren muß dem der betreffenden ursprünglichen Handrisse gleich, und müssen 
sämmtliche auf diese fallenden Polygonpunkte in den Ergänzungshandrissen enthalten sein. 
Der Nachtragshandriß ist ganz wie das Original zu überschreiben und erhält nur 
auf dem Titel obenan die Bezeichnung „Beilage Nr. 1“. Die Anlage eines Ergänzungs-— 
handrisses ist auf dem Originalhandriß durch Hinweis auf die Nr. des Ergänzungshand- 
risses vorzumerken. (Vergl. Anlage 15 und 16.) 
3) Die Nachmessungen sind, soferne es sich nicht etwa bei Neubauten nur um Ge- 
bäudeverlängerungen oder kleinere Anbauten handelt, speziell also für alle Totalneubauten, 
Theilungen und Grenzveränderungen in das gegebene Polygon= und Liniennetz unter Be- 
rücksichtigung der etwa inzwischen liegenden Blattseiten in analoger Anwendung des für die 
Stückvermessung angeordneten Verfahrens einzubinden. Die Karten- Nachträge sind mit 
blauer Farbe auszuzeichnen und die etwaigen Durchkreuzungen ungiltig werdender Linien 
mit gleicher Farbe zu bethätigen 
Revisions-Bericht. 
§ 71. 
1) Ueber jedes einzelne Blatt ist ein von dem Revisor unterfertigter Revisionsbericht 
einzureichen, welchem die nach § 66 und 67 über die Kartirung angelegten Revisionsbögen, 
dann die nach § 69 Ziff. 2 gefertigte Zusammenstellung als Anlagen beizugeben sind. 
2) Unter eventueller Bezugnahme auf diese Anlagen hat der Revisionsbericht über die 
Stückvermessung sowohl in Bezug auf die Anlage des Liniennetzes, wie auf die Genauig- 
keit und Vollständigkeit der Ausführung und die Anfertigung der Handrisse (vergl. § 68) 
und ebenso über die Herstellung der Karte zunächst im Einzelnen sich auszusprechen und 
daran das Schlußurtheil des Revisors über die Herstellung der gesammten Arbeit anzufügen. 
3) Sollte der Revisionsbericht ersehen lassen, daß die Qualität der Arbeit hinter den 
im Interesse der Sache unerläßlichen Forderungen zurückgeblieben ist, so wird das Kataster- 
Bureau besondere Entschließung erlassen.
	        
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