Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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4) Mit dem Revisionsberichte ist zugleich das nach S 33 Ziff. 2 angelegte und be- 
züglich etwaiger Wahrnehmungen bei der Feldrevision ergänzte Verzeichniß über die vorge- 
fundenen Grenz= und Besitz-Differenzen gegen den bestehenden Katastervortrag zur Benutzung 
im weiteren Verlaufe der Neukatastrirungs-Arbeiten dem Kataster-Bureau zu überreichen. 
Gravirung der aus den Neuaufnahmen hervorgegangenen Pläne. 
§ 72. 
1) Sind die Neuaufnahmen nach Maßgabe der vorliegenden Instruktion bis ein- 
schließlich der Feldrevision (§ 69 mit 71) bereift, so sind die Pläne mit den zugehörigen 
Revisionsberichten (§ 71) dem Kataster-Bureau einzureichen, welches für deren Gravi- 
rung durch die lithographische Anstalt Sorge tragen wird. 
2) Die Gravirung erfolgt im Allgemeinen nach den bezüglichen Vorschriften der vor- 
maligen k. Steuerkataster= CKommission vom Jahre 1846 unter den im IV. Kapitel hin- 
sichtlich der Zeichnung der Pläne angeordneten Modifikationen (vergl. G. 54). 
Revifion der Flächenberechnung. 
8 73. 
Die Revision der Flächenberechnung erfolgt durch Vergleich der aus beiden Berechnungen 
(vergl. § 63 Ziffer 2) hervorgegangenen Resultate im Zusammenhange mit der Mittelung 
der beiden Rechnungsergebnisse. 
Vollzug der Mittelung. 
8 74. 
1) Hat der Abschluß der Einzelberechnung nach Polygonen stattgefunden (vergl. § 58), 
so sind die beiden Resultate in einem Mittlungshefte nach Formular der Anlage 27 zunächst 
in Columne 3 (Einzeln-Berechnung) polygonweise zusammenzustellen, wobei den einzelnen 
Flächen der durch die ermittelten Blatteingänge bedingte Zuschlag sofort beizufügen ist. 
Finden sich bei der Zusammenstellung grobe Fehler, so sind dieselben durch Nachrechnung 
festzustellen, und ist dann das Resultat der Nachrechnung für jene Einzelberechnung, welche 
sich als mit dem Fehler behaftet erweist, einzusetzen.
	        
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