Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

392 
Anstände herbeizuführen, oder, soferne dieß nicht gelingt, die Grundlagen für ein weiteres 
Vorgehen gemäß § 73 mit 75 des Grundsteuergesetzes vom 5, ngust 1855 zu schaffen. 
- 
Herstellung von Flächen-Verzeichnissen. 
§ 77. 
1) Die Ergebnisse der Flächenberechnung sind zunächst — und zwar, soferne das Neu- 
messungsgebiet mehrere Gemeinden umfaßte oder berührte, für jede Gemeinde besonders — 
in einem Flächen-Verzeichnisse zusammenzustellen, für welches das nach Finanzministerial- 
Entschließung vom 21. Februar 1880 (Finanzministerialblatt S. 68) für die Anfertigung 
von Ummessungstabellen vorgeschriebene Formular (Nr. IV, 10 b) zu gebrauchen ist. 
2) In dem Flächenverzeichnisse ist die Haus= oder Besitzuummer, der Name und 
Wohnort des Besitzers, die Plannummer — diese nach ihrer natürlichen Reihenfolge von 
der mindesten zur höchsten ansteigend — die Kulturart und Benennung, welche jetzt bezüglich 
der Gebäude aus den Handrissen vollständig zu übernehmen ist (vergl. §. 34 Ziff. 5, dann 
§ 44 Ziff. 5), und endlich die Fläche nach Metermaaß einzutragen; die übrigen Rubriken 
dagegen sind frei zu belassen. 
3) Für die von den Blatträndern durchschnittenen Objekte sind die in den einzelnen 
Blättern liegenden Theile vorerst in der sogenannten Allegationstabelle, Anlage 29, zusammen- 
zustellen und zu addiren, um so die Gesammtfläche des Objektes für den Eintrag in das 
Flächenverzeichniß zu gewinnen. Die Allegationstabellen sind eventuell gleichfalls gemeinde- 
weise anzulegen und den Flächenverzeichnissen als Beilagen anzufügen. 
Uebergabe der Messungsergebnisse. 
8 78. 
1) Nach Fertigstelung der Flächen-Verzeichnisse ist das gesammte, auf das fragliche 
Unternehmen bezügliche Material, insbesondere die Handrisse, Punktberechnungshefte, Original- 
pläne, Flächenberechnungs- und Mittelungs-Hefte nebst den Flächenverzeichnissen an das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.