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Anstände herbeizuführen, oder, soferne dieß nicht gelingt, die Grundlagen für ein weiteres
Vorgehen gemäß § 73 mit 75 des Grundsteuergesetzes vom 5, ngust 1855 zu schaffen.
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Herstellung von Flächen-Verzeichnissen.
§ 77.
1) Die Ergebnisse der Flächenberechnung sind zunächst — und zwar, soferne das Neu-
messungsgebiet mehrere Gemeinden umfaßte oder berührte, für jede Gemeinde besonders —
in einem Flächen-Verzeichnisse zusammenzustellen, für welches das nach Finanzministerial-
Entschließung vom 21. Februar 1880 (Finanzministerialblatt S. 68) für die Anfertigung
von Ummessungstabellen vorgeschriebene Formular (Nr. IV, 10 b) zu gebrauchen ist.
2) In dem Flächenverzeichnisse ist die Haus= oder Besitzuummer, der Name und
Wohnort des Besitzers, die Plannummer — diese nach ihrer natürlichen Reihenfolge von
der mindesten zur höchsten ansteigend — die Kulturart und Benennung, welche jetzt bezüglich
der Gebäude aus den Handrissen vollständig zu übernehmen ist (vergl. §. 34 Ziff. 5, dann
§ 44 Ziff. 5), und endlich die Fläche nach Metermaaß einzutragen; die übrigen Rubriken
dagegen sind frei zu belassen.
3) Für die von den Blatträndern durchschnittenen Objekte sind die in den einzelnen
Blättern liegenden Theile vorerst in der sogenannten Allegationstabelle, Anlage 29, zusammen-
zustellen und zu addiren, um so die Gesammtfläche des Objektes für den Eintrag in das
Flächenverzeichniß zu gewinnen. Die Allegationstabellen sind eventuell gleichfalls gemeinde-
weise anzulegen und den Flächenverzeichnissen als Beilagen anzufügen.
Uebergabe der Messungsergebnisse.
8 78.
1) Nach Fertigstelung der Flächen-Verzeichnisse ist das gesammte, auf das fragliche
Unternehmen bezügliche Material, insbesondere die Handrisse, Punktberechnungshefte, Original-
pläne, Flächenberechnungs- und Mittelungs-Hefte nebst den Flächenverzeichnissen an das