Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Gesch— und Derorduuugs ·Bluli 
für das 
Königreich Bayern. 
  
AIK 6. 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 19. Februar 1885, die Organisation der Statsforstberwaltung 
betr. — Bekanntmachung vom 21. Februar 1885, die Ausführung. der Rechtsanwaltsordnung vom 1. I 
1878, hier die Vorstände der Anwaltskammern betr. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme 
einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
    
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Organisation der Staatsforstverwaltung betreffend. 
Cndwig II. 
von Gottes Gunden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Bchwaben ett. ett. 
Wir haben die Verordnung vom 1. Juli 1853 über die Organisation der Staats- 
forstverwaltung, sowie die hiezu ergangenen späteren Vorschriften einer Revision unterziehen 
lassen und finden Uns bewogen, zu bestimmen, was folgt: 
A. Formation und Wirkungskreis der Stellen und Behörden. 
I. Oberste Aufsicht und Leitung. 
§. 1. 
Die Verwaltung des Staatsforstwesens, einschließlich der Staats-Jagden und -Triftanstalten, 
verbleibt unter der obersten Aufsicht und Leitung Unseres Staatsministeriums der Finanzen. 
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