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8. 2.
Zur Bearbeitung der auf das Staats-Forst-, -Jagd= und -Triftwesen bezüglichen
Gegenstände wird im kgl. Staatsministerium der Finanzen an Stelle des bisherigen
„Ministerial -Forstbureau eine „Ministerial -Forstabtheilung“ nebst einer Forstbuchhaltung
gebildet. "
Die vorhandene kartographische Anstalt des Ministerial-Forstbureau bildet fortan eine
Zugehörung der Ministerial-Forstabtheilung.
§. 3.
Das Personal der Ministerial-Forstabtheilung besteht aus:
einem Ministerialrath,
vier Oberforsträthen und
zwei Forsträthen.
Die Oberforsträthe stehen im Range der Oberregierungsräthe, und die Forsträthe im
Range der Regierungsräthe.
Die Forstbuchhaltung wird mit einem Forstbuchhalter im Range des Buchhalters der
Centralstaatskasse und zwei Kanzlisten im Range der Kanzlisten der Kreisregierungen besetzt.
Für die unmittelbare Leitung der kartographischen Anstalt kann im Bedarfsfalle ein
besonderer Beamter mit dem Range eines Ministerial-Forstbuchhalters aufgestellt werden.
Das übrige Personal dieser Anstalt ist instabil.
Das zur Unterstützung im Referatsdienste etwa erforderliche Hilfspersonal ist in
unständiger Weise einzuberufen.
§. 4.
Die Erledigung der Geschäfte der Ministerial-Forstabtheilung, welche wichtigere Ge-
genstände in der Regel kollegial zu berathen hat, erfolgt nach näherer Anweisung Unseres
Staatsministers der Finanzen.
Alle Beschlüsse und Ausfertigungen der Ministerial-Forstabtheilung bedürfen der Ge-
nehmigung und Unterzeichnung des Staatsministers; demselben ist jedoch anheimgegeben,
der Ministerial-Forstabtheilung unmittelbare Korrespondenzen, welche bloß die Instruktion
eines Gegenstandes bezielen, zu gestatten und deren Form zu regeln.