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Anlage 12.
G. 24.
Porschriften
für die
Goordinaten-Verbeserung bei Zugrechnungen.
—.. —— —
1. Für sämmtliche Hauptzüge hat die Coordinaten-Verbesserung getrennt nach Längen-
und seitlicher Abweichung zu erfolgen, wobei hinsichtlich der letzteren die mittleren Fehler-
quadrate der aufeinander folgenden Strecken-Direktionswinkel besonders zu beachten sind.
2. Bei Nebenzügen, für welche die Bedingung
A. à
. #NM..yop ½r.
erfüllt ist, — wo K. die seitliche Abweichung und L die gerade Zuglänge bedeutet —
erfolgt die Ausgleichung
a) proportional den Coordinaten-Unterschieden Ax bezw. Ky, wenn diese je für
sich im ganzen Zuge das gleiche Zeichen haben, sonst
b) proportional den Streckenlängen s, oder
I) entsprechend den Formeln (s + val. abs. Ax), bezw. (s + val. abs. K)).
Die Bedingungsformel ist jeder Zugrechnung beizuschreiben; in ähnlicher Weise sind
auch am Schlusse die Werthe der beiden Abweichungen X und A (in Centimetern) vor-
zutragen und die zulässigen Fehlergrenzen nach Anlage 10 darunter zu schreiben.
Ist die obige Bedingungsformel nicht erfüllt, so muß die Verbesserung nach Vor-
schrift 1) erfolgen. Für diese letztere kann die Schrift: „J. H. Franke, die Coordi-
naten-Ausgleichung nach Näherungsmethoden 2c., München 1884“, verglichen werden.
Das Kataster-Bureau kann versuchsweise auch andere Ausgleichungsmethoden zur An-
wendung bringen lassen.