Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Anlage 13. 
§. 25. 
  
Porschriften 
für die 
Perechnung von Zugverkunokungen. 
1. Bei der Zugverknotung hat vor der Coordinaten -Berechnung eine Ausgleichung 
der Winkel stattzufinden, wobei die Gewichte p für die einzelnen Züge der Anlage 9 zu 
entnehmen sind. 
2. Für die Berechnung der Coordinaten des Knotenpunktes sind bei Hauptzügen stets 
den theoretischen Bedingungen thunlichst entsprechende Gewichte einzuführen. (Vergl. An- 
lage 12.) Bei Nebenzügen kann von den Gewichten 
  
  
c. K c. K 
P, — [5] ( + sin- W bezw. 1 T uin S) 
(3 
— i1 6 
7 J ULe), bezw. COI coœi 8) 
  
  
oder bei geringeren Anschlußfehlern und gleichzeitig symmetrisch vertheilten Zügen 
. K . K 
F be. 13 19 
  
Gebrauch gemacht werden. 
In diesen Formeln bedeuten: 
d die Zahlen 3, 2, 1 je nach den angenommenen drei Bodenverhältnissen; 
K eine beliebige Zahlenkonstante; 
S den Direktionswinkel der allgemeinen Zugrichtung; 
Is] die Summe der Streckenlängen und 
Ldie gerade Länge der Züge. 
Die Gewichtszahlen sind jedem Zuge beizuschreiben. 
3. Für die Vertheilung der nach Bestimmung des Knotenpunktes in den einzelnen Zügen 
noch verbleibenden Coordinaten-Differenzen gelten die einschlägigen Regeln der Anlage 12. 
Ein Rechnungsbeifpiel ist in der Unterbeilage gegeben.
	        
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