Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Alle auf den Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen in Angelegenheiten 
des Staats-Forst-, -Jagd= und -Triftwesens bezüglichen Berichte der Stellen und Behörden 
und Vorstellungen der Parteien sind mit dem Beisatze „zur Ministerial-Forstabtheilung“ 
in der allgemein vorgeschriebenen Form an das kgl. Staatsministerium der Finanzen zu 
richten. 
§. 5. 
Für Fragen der Forst= und Jagdpolizei, sowie der Bewirthschaftung der Gemeinde-, 
Stiftungs= und Körperschaftswaldungen ist die Ministerial-Forstabtheilung technisches Organ 
Unseres Staatsministeriums des Innern. 
II. Beaufsichtigung und Leitung des Forstwesens in den Regierungsbezirken. 
S. 6. 
Die Direktion und Verwaltung des Staats-Forst-, Jagd- und -Triftwesens in den 
einzelnen Regierungsbezirken gehört zum Wirkungskreise der Kreisregierungen, Kammern 
der Finanzen. « 
Zur Bearbeitung der hierauf bezüglichen Gegenstände, soweit solche nicht als An- 
gelegenheiten der reinen Finanzverwaltung sich darstellen, wird bei jeder Regierung, 
Kammer der Finanzen, an Stelle des bisherigen Kreis-Forstbureau eine eigene Forst- 
abtheilung errichtet, welche ihre Geschäfte theils unter der unmittelbaren Leitung des Re- 
gierungs-Präsidenten, theils unter Mitwirkung des Direktors und erforderlichen Falles der 
betreffenden Referenten der Kammer der Finanzen erledigt. 
8. 7. 
Die Regierungs-Forstabtheilung wird mit einem Oberforstrathe, als Abtheilungs- 
Vorstand, und einer entsprechenden Anzahl von Forsträthen und Regierungs-Forstassessoren 
als Referenten besetzt. 
Der Oberforstrath wird in Verhinderungsfällen durch den im Dienste ältesten Forst- 
rath vertreten, soferne nicht von Unserem Staatsministerium der Finanzen eine besondere 
Bestimmung hierüber getroffen ist. 
Als Hilfsarbeiter für den Referatsdienst sind nach Maßgabe des Bedürfnisses inner- 
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