Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

A. 6. 33 
dienstes; die Gegenstände, welche sich auf die Abgabe und Verwerthung der Forstprodukte, 
sowie auf die Verpachtung von Forstnebennutzungs-Objekten beziehen; ferner die Gegen- 
stände des Jagd= und Triftbetriebs einschließlich der Wildpretsverwerthung und der Antrag- 
stellung über Anpachtung von Privatjagden zum Staatsregiebetriebe; alle auf das Mobiliar= 
vermögen der Forstverwaltung bezüglichen Angelegenheiten; die Gegenstände, welche sich 
auf die Ueberwachung und TControle des den Regierungen untergeordneten Forst-, Jagd- 
und Tristpersonales beziehen, sowie die Bescheidung der Urlaubs-, Verehelichungs= und 
Unterstützungsgesuche desselben; die Qualifikation der Forstamts-Afsistenten des äußeren 
Dienstes und der Forstwarte, die Antragstellung auf Ernennung, Versetzung und Ent- 
lassung derselben; dann die Qualifikation, Ernennung, Bersetzung und Entlassung der Forst- 
gehilfen, Forstaufseher und der nicht statusmäßigen Forstbediensteten; die Aufnahme, Ver- 
wendung und Entlassung der Forst-Praktikanten und Forstschutzdienst = Adspiranten; die 
Handhabung der Disciplin über die Forstamts-Assistenten des äußeren Dienstes, die Forst- 
Praktikanten und Forstschutzdienst-Adspiranten, sowie über die vorgenannten Forftschutzbe- 
diensteten, unbeschadet der Disciplinargewalt der Forstämter; endlich alle Gegenstände, 
welche die Waldbauschulen betreffen. 
Die Regierungs-Forstabtheilung hat die forstamtlichen Einnahme= und Betriebs-Aus- 
gabe-Rechnungen durch die Forstbuchhaltung revidiren, und diese Rechnungen behufs Ein- 
stellung in die betreffenden rentamtlichen Nebenrechnungen einweisen zu lassen. 
Alle auf die Revision und Einweisung bezüglichen Entschließungen einschließlich der 
Anweisungen zur Annahme von Cautionen ergehen unter Mitwirkung des Direktors der 
Finanzkammer. In gleicher Weise sind alle übrigen auf das Forst-, Jagd= und Trift- 
wesen bezüglichen Gegenstände, insoweit dieselben nicht unter der unmittelbaren Leitung des 
Regierungs-Präsidenten zu beschäftigen, oder nicht als Gegenstände der reinen Finanzver- 
waltung zu betrachten sind, von der Regierungs-Forstabtheilung unter Mitwirkung des 
Direktors der Finanzkammer zu behandeln. 
Hinsichtlich der Behandlung der auf das Forst-, Jagd= und Triftwesen bezüglichen 
Gegenstände streitiger Natur hat es bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtiget, die näheren Vorschriften 
über den Wirkungskreis der Regierungs-Forstabtheilung zu erlassen und in Zweifelsfallen 
die Zuständigkeit festzufetzen.
	        
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