Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Zollsatze von 20 MA für ein Stück einführen wollen, haben nachzuweisen, daß die ein- 
zuführenden Thiere zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nothwendig sind. 
Zu diesem Behufe ist in jedem einzelnen Falle der Einfuhr von Zugochsen ein 
Zeugniß der Ortspolizeibehörde des Wohnortes des betreffenden Grenzbewohners bezw. 
des Ortes des Wirthschaftsbetriebes desselben beizubringen, welches den Namen, Stand 
und Wohnort bezw. den Ort des Wirthschaftsbetriebes des Grenzbewohners anzugeben 
hat und die Nothwendigkeit der Einfuhr von Zugochsen zum Wirthschaftsbetriebe, sowie 
die Anzahl der für den Wirthschaftsbetrieb nothwendig aus dem Auslande einzubringenden 
Zugochsen in bestimmter Weise ersehen lassen muß. 
Das Zeugniß der Ortspolizeibehörde ist vor der Einfuhr der Thiere von dem 
betreffenden Bewohner des Grenzbezirkes der nächsten Zollbehörde (Hauptzollamt, Neben- 
zollamt, Grenzoberkontrole) vorzulegen, welche dasselbe mit der Bestätigung der erfolgten 
Einsichtnahme und mit der Genehmigung der fraglichen Vieheinfuhr unter amtlicher 
Fertigung zu versehen und sodann dem Grenzbewohner zurückzugeben hat. 
Soferne die Zollbehörde die Nothwendigkeit der Einfuhr von Zugochsen zum Wirth- 
schaftsbetriebe des Grenzbewohners nicht genügend nachgewiesen erachtet, ist dem Grenz- 
bewohner hievon Kenntniß zu geben und, wenn die Bedenken nicht beseitigt werden 
können, die Zustimmung zur Einfuhr von Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze zu ver- 
sagen. Hiegegen ist die Beschwerde zur k. Gencraldirektion der Zölle und indirekten 
Steuern zulässig. 
2. 
Auf Grund des in 8. 1 bezeichneten und bestätigten Zeugnisses kann binnen einer 
Frist von längstens sechs Wochen die in dem Zeuguisse angegebene Zahl von Zugochsen 
über ein deutsches Zollamt zum ermaßigten Zollsatze eingeführt werden. 
Der Waarenführer hat das vorerwähnte Zeugniß dem Zollamt, bei welchem die 
Verzollung stattfinden soll, zu übergeben und hiebei den schriftlichen Antrag auf Ver- 
zollung der einzubringenden Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze der Anmerkung zur 
Nummer 39c des Zolltarifs mit dem Beifügen zu stellen, daß die angemeldeten Vieh- 
stücke zur Verwendung als Zugochsen dem Wirtschaftsbetriebe des übergebenen 
Zeugnisse genannten Bewohners des Grenzbezirkes bestimmt sind. 
Das Zeugniß bleibt bei dem abfertigenden Zollamte zurück.
	        
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