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Zollsatze von 20 MA für ein Stück einführen wollen, haben nachzuweisen, daß die ein-
zuführenden Thiere zum eigenen Wirthschaftsbetriebe nothwendig sind.
Zu diesem Behufe ist in jedem einzelnen Falle der Einfuhr von Zugochsen ein
Zeugniß der Ortspolizeibehörde des Wohnortes des betreffenden Grenzbewohners bezw.
des Ortes des Wirthschaftsbetriebes desselben beizubringen, welches den Namen, Stand
und Wohnort bezw. den Ort des Wirthschaftsbetriebes des Grenzbewohners anzugeben
hat und die Nothwendigkeit der Einfuhr von Zugochsen zum Wirthschaftsbetriebe, sowie
die Anzahl der für den Wirthschaftsbetrieb nothwendig aus dem Auslande einzubringenden
Zugochsen in bestimmter Weise ersehen lassen muß.
Das Zeugniß der Ortspolizeibehörde ist vor der Einfuhr der Thiere von dem
betreffenden Bewohner des Grenzbezirkes der nächsten Zollbehörde (Hauptzollamt, Neben-
zollamt, Grenzoberkontrole) vorzulegen, welche dasselbe mit der Bestätigung der erfolgten
Einsichtnahme und mit der Genehmigung der fraglichen Vieheinfuhr unter amtlicher
Fertigung zu versehen und sodann dem Grenzbewohner zurückzugeben hat.
Soferne die Zollbehörde die Nothwendigkeit der Einfuhr von Zugochsen zum Wirth-
schaftsbetriebe des Grenzbewohners nicht genügend nachgewiesen erachtet, ist dem Grenz-
bewohner hievon Kenntniß zu geben und, wenn die Bedenken nicht beseitigt werden
können, die Zustimmung zur Einfuhr von Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze zu ver-
sagen. Hiegegen ist die Beschwerde zur k. Gencraldirektion der Zölle und indirekten
Steuern zulässig.
2.
Auf Grund des in 8. 1 bezeichneten und bestätigten Zeugnisses kann binnen einer
Frist von längstens sechs Wochen die in dem Zeuguisse angegebene Zahl von Zugochsen
über ein deutsches Zollamt zum ermaßigten Zollsatze eingeführt werden.
Der Waarenführer hat das vorerwähnte Zeugniß dem Zollamt, bei welchem die
Verzollung stattfinden soll, zu übergeben und hiebei den schriftlichen Antrag auf Ver-
zollung der einzubringenden Zugochsen zum ermäßigten Zollsatze der Anmerkung zur
Nummer 39c des Zolltarifs mit dem Beifügen zu stellen, daß die angemeldeten Vieh-
stücke zur Verwendung als Zugochsen dem Wirtschaftsbetriebe des übergebenen
Zeugnisse genannten Bewohners des Grenzbezirkes bestimmt sind.
Das Zeugniß bleibt bei dem abfertigenden Zollamte zurück.