Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 28. 441 
g. 3. 
Die von der Zollbehörde über die erfolgte Zollentrichtung in jedem Falle und für 
jeden Wirthschaftsbesitzer speziell auszufertigende Zollquittung, in welcher auf das Zeugniß 
der Ortspolizeibehörde Bezug zu nehmen und Namen, Stand und Wohnort des be- 
treffenden Grenzbewohners anzugeben ist, hat den Transport der zum ermäßigten Zoll- 
satze abgelassenen Zugochsen bis zum Bestimmungsorte zu begleiten; dieselbe dient als 
Legitimationsschein für den Transport im Grenzbezirk und ist den Organen der Zoll= 
verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. « 
Die Viehstücke müssen vom Orte des Zollamtes, bei welchem die Eingangsver- 
zollung stattgefunden hat, binnen der in der Zollquittung festzusetzenden Zeit und, soferne 
vom Zollamte auf der Zollquittung auch der durch den Grenzbezirk zu nehmende Weg 
vorgeschrieben wird, auf diesem Wege sofort an den Ort des Wirthschaftsbetriebes ver- 
bracht werden. 
8. 4. 
Die auf Grund der Anmerkung zur Nummer 39c des Zolltarifs zum ermäßigten 
Zollsatze eingeführten Zugochsen dürfen während eines Zeitraumes von 6 Monaten vom 
Tage der Eingangsverzollung zu dem ermäßigten Zollsatze von dem betreffenden Grenz- 
bewohner nicht veräußert und müssen während der vorbemerkten Zeit als Zugochsen im 
eigenen Wirthschaftsbetriebe des einführenden Grenzbewohners verwendet werden; dieselben 
unterliegen in der bezeichneten Richtung der besonderen Kontrole der Organe der Zoll- 
verwaltung. 
Eine frühere Veräußerung ist nur mit der vorher zu erholenden Genehmigung des 
einschlägigen Hauptzollamtes zulässig. 
Im Falle durch Krankheit, Unglück, Pfändung und dergl. ein Abgang der einge- 
führten Zugochsen aus dem betreffenden Wirthschaftsbetriebe innerhalb der obenbezeichneten 
Zeit eintreten sollte, ist binnen 12 Stunden hievon der Zollbehörde, welche das Ein- 
fuhrzeugniß (§. 1) gefertigt hat, von dem betreffenden Grenzbewohner Anzeige zu erstatten.
	        
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