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Abweichungen von den geltenden Vorschriften erkennen lassen, im Uebrigen aber den letzteren
vollständig entsprechen:
I. Längenmaaße.
a) Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit einer der folgenden
Bezeichnungen versehen sind: Dekameter, Decimeter und Centimeter.
b) Längenmaaße von 10 Meter Länge, welche außer der metrischen Bezeichnung den
Namen „Kette“ enthalten.
c) Längenmaaße, welche außer der metrischen Bezeichung den Namen „Stab“ enthalten.
II. Flüffigkeitsmaaße.
a) Cylindrische Flüfsigkeitsmaaße von 1/8, ½6, 138 Liter Raumgehalt, wenn die Durchmesser
derselben folgende Grenzwerthe einhalten:
bei ½ Liter Raumgehalt 47 bis 42 Millimeter,
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und wenn die Abweichungen des Raumgehalts dieser Maaße von dem Sollbetrage im Mehr
oder im Minder nicht größer sind als 1/100 des letzteren. Der obere und der untere Durch-
messer dürfen bei einem und demselben Maaße höchstens soweit von einander abweichen, daß
keiner derselben einen der beiden obigen Grenzwerthe überschreitet.
b) Flüssigkeitsmaaße, welche außer der Bezeichnung nach Liter einen der Namen „Kanne“
oder „Schoppen“ enthalten.
Ic) Flüssigkeitsmaaße, welche mit der abgekürzten Bezeichnung I. versehen sind.
d) Flüfsigkeitsmaaße von mehr als 2 Liter Raumgehalt, bei welchen der Boden nicht
durch einen aufgelötheten Steg verstärkt ist (siehe §. 10 Nr. 9 der Aichordnung vom 1. Aug. 1885).
III. Meßwerkzenge für Flüssigkeiten.
a) Meßwerkzeuge, welche Raumgehalte von ½8, 116, 1/6 Liter angeben, wenn die Ab-
weichungen dieser Raumgehalte von dem Sollbetrage im Mehr oder im Minder nicht größer
sind als 1½/65 des letzteren.
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