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b) Meßwerkzenge, welche mit metallenen Meßgefäßen versehen sind und die Ablesung
der Flüssigkeitsstande in dem Meßgefäße entweder dadurch ermöglichen, daß in der Wandung
des Meßgefäßes selbst ein durchsichtiger Glasstreisfen mit Eintheilungsmarken befestigt ist, oder
daß mit dem Meßgefäße kommunizirende gläserne Röhren die Eintheilungsmarken enthalten,
oder daß in der Wand des Meßgefäßes Ausflußöffnungen derartig angebracht sind, daß
mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die Füllung des Meßgefäßes bis zu einem
gewissen Flüssigkeitsstande als auch, von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten
Quantität regulirt wird. «
c) Meßwerkzeuge der vorexwähnten Einrichtung, welche die Bestimmungen im 8. 14
der Aichordnung unter Nr. 4 und Nr. 6 nicht vollständig erfüllen, aber folgenden Dimenfions-
bestimmungen genügen:
Die Angaben der Maaßgröße von ½ und von 0,1 Liter ist nur an solchen
Stellen oder bei der Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in der Höhe von
solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere Durchmesser des
Maaßgefäßes, dessen horizontaler Querschnitt nahe kreisförmig vorausgesetzt wird,
nicht über 65 Millimeter beträgt. «
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter
abwärts dürfen nur an solchen Stellen der Gefäßwände angebracht sein, an welchen
der äußere Durchmesser des Gefäßes folgende Werthe nicht überschreitet:
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter und von 1/16 Liter 45 Millimeter,
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Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken enthaltenden kommunizirenden
Glasröhre darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein.
d) Meßwerkzeuge, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind.
IV. Hohlmaaße und Meftwerkzenge für trockene Gegenstände.
a) Hohlmaaße für trockene Gegenstände von ½ und ½6 Liter Raumgehalt, wenn die
Durchmesser derselben folgende Grenzwerthe einhalten:
bei 18 Liter Raumgehalt 65 bis 59 Millimeter,
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