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g8) Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammtgewichte von
500 Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2
und 1 Gramm ausgeführt sind. ·
h) Präzisionsgewichtsstücke zu 2, 1 und 0,5 Kilogramm und ½ Pfund aus Eisen.
) Praäzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber.
k) Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze,
Argentan und Platin.
1) Prazisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form recht-
winkliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5, 2 und
1 Milligramm in der vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke.
VI. Waagen.
a) Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der folgenden Be-
zeichnungen enthalten: Ctr., E, Pf., K,. G. Z
b) Festfundamentirte oder überhaupt für eine größte zulässige Last von mehr als
2000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer vollständigen Entlastungs-
vorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind.
Sind dieselben fest fundamentirt, so soll bei ihnen jedoch schon jetzt in Ermangelung
einer vollständigen Entlastungseinrichtung durch geeignete, in jeder horizontalen Richtung
wirksame Schutzvorrichtungen (Verriegelungen, Gehänge u. dergl.) Vorsorge dafür getroffen
sein, daß Verschiebungen der sich berührenden Pfannen und Schneiden, wie sie beim Fehlen
jeder Schutzvorrichtung durch die beim Aufbringen der Last auf die Brücke stattfindenden
Stöße entstehen würden, thunlichst ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden.
VII. Gasmesser.
a) Gasmesser, bei denen die Angaben der Zählscheiben den geltenden Vorschriften nicht
vollständig entsprechen, sobald sie nur eine unzweideutige Ablesung der Raumgehaltsan-
gaben des durchgelassenen Gases in metrischem Maaße darbieten.