Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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g8) Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammtgewichte von 
500 Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 
und 1 Gramm ausgeführt sind. · 
h) Präzisionsgewichtsstücke zu 2, 1 und 0,5 Kilogramm und ½ Pfund aus Eisen. 
) Praäzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber. 
k) Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze, 
Argentan und Platin. 
1) Prazisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form recht- 
winkliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5, 2 und 
1 Milligramm in der vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke. 
VI. Waagen. 
a) Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der folgenden Be- 
zeichnungen enthalten: Ctr., E, Pf., K,. G. Z 
b) Festfundamentirte oder überhaupt für eine größte zulässige Last von mehr als 
2000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer vollständigen Entlastungs- 
vorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind. 
Sind dieselben fest fundamentirt, so soll bei ihnen jedoch schon jetzt in Ermangelung 
einer vollständigen Entlastungseinrichtung durch geeignete, in jeder horizontalen Richtung 
wirksame Schutzvorrichtungen (Verriegelungen, Gehänge u. dergl.) Vorsorge dafür getroffen 
sein, daß Verschiebungen der sich berührenden Pfannen und Schneiden, wie sie beim Fehlen 
jeder Schutzvorrichtung durch die beim Aufbringen der Last auf die Brücke stattfindenden 
Stöße entstehen würden, thunlichst ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden. 
VII. Gasmesser. 
a) Gasmesser, bei denen die Angaben der Zählscheiben den geltenden Vorschriften nicht 
vollständig entsprechen, sobald sie nur eine unzweideutige Ablesung der Raumgehaltsan- 
gaben des durchgelassenen Gases in metrischem Maaße darbieten.
	        
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