Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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II. Thermo-Alkoholometer. 
a) Normal-Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometerskalen Angaben unter 40 Pro- 
cent enthalten. 
b) Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der einzelnen Grade 
zwar weniger als 1 Millimeter, aber nicht weniger als 0,5 Millimeter beträgt. 
c) Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Procent-Intervalle 
zwar weniger als 1,5 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als 0,7 Millimeter beträgt. 
d) Normal-Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der einzelnen 
Grade zwar weniger als 2 Millimeter, aber nicht weniger als 1 Millimeter beträgt. 
e) Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Procent-Inter- 
valle zwar weniger als 3 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als 2 Millimeter 
beträgt. 
1) Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen der größte 
Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 Millimeter übersteigt, beziehungsweise bei welchen 
das Ende der Alkoholometerskale näher als 15 Millimeter an der Kuppe liegt, oder bei 
welchen die Alkoholometerskale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel hineinreicht. 
8) Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die auf den 
Skalen vorhandenen Angaben den geltenden Bestimmungen nicht vollständig und genau ent- 
sprechen, indessen jedenfalls den Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer 
und die Jahreszahl der Anfertigung, sowie die Zugehörigkeit der Thermometerangaben zu 
dem System von Réaumur und der Alkoholometerangaben zu dem System von Volumen- 
Procenten nach Tralles erkennen lassen. 
III. Gasmesser. 
Nasse Gasmesser mit zwei Flüssigkeitsstandrohren, deren obere Begrenzungen nicht in 
einem und demselben Niveau liegen, und mit zwei zugehörigen Abflußrohren, sobald diese 
Gasmesser den Anforderungen bei folgendem Prüfungsverfahren genügen:
	        
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