Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

30. Z 453 
Mit der instruktionsmäßigen Ausfüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, 
bis das Wasser aus einem der vorhandenen beiden geöffneten Abflußrohre auszufließen 
anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser im Gasmesser die obere Be- 
grenzung eines, und zwar des niedrigsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandrohre 
erreicht hat. 
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird zunächst nach Ver- 
schließung des noch nicht in Funktion getretenen zweiten Abflußrohres die instruktionsmäßige 
Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Gasmessers vorgenommen, wobei die Abweichungen 
des von dem Zählwerk registrirten Volumens von der Angabe des Normalapparates im Mehr 
oder im Minder nicht größer sein dürfen als 2 Procent der letzteren. Ist diese Abweich- 
ungsgrenze eingehalten, so wird mit der Prüfung derartig fortgefahren, daß nach Oeffnung 
des vorbezeichneten zweiten Abflußrohres und nach Verschließung des bei der ersten Prüfung 
in Funktion gewesenen Abflußrohres so lange Wasser nachgefüllt wird, bis dasselbe 
aus dem geöffneten Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das 
Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstand- 
rohre erreicht hat. 
Bei diesem Flüssigkeitsstande wird nunmehr eine zweite Prüfung vorgenommen. Er- 
gibt sich bei derselben keine Abweichung, welche 2 Procent im Sinne einer Mehrangabe 
überschreitet, so ist der Gasmesser zulässig. 
Die Ausführung dieser zweiten Prüfung und die Aichung eines Gasmessers, welcher 
bei diesem höchsten Flüfsigkeitsstande die Abweichungsgrenze einhält, soll übrigens auch dann, 
wenn bei der vorangehenden Prüfung (bei niedrigstem Flüssigkeitszustande) eine unzulässige 
Angabe des Gasmessers gefunden worden ist, zulässig sein, sobald die Betheiligten damit 
einverstanden sind, daß durch geeignete Stempelung die Benutzung des zu dem niedrigsten 
Flüssigkeitsstandrohre gehörigen Abflußrohres so ausgeschlossen wird, daß sie nach der Aich- 
ung ohne Verletzung der Stempel nicht mehr thunlich ist. 
8. 3. 
Bis auf Weiteres sind die nachfolgend aufgeführten Abweichungen der Maaße 
und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von den geltenden Vorschriften nicht als solche 
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