Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Vorschriftswidrigkeiten zu erachten, welche die betreffenden Gegenstände, in so ferne sie 
mit dem vorschriftsmäßigen Jahresstempel versehen sind, im öffentlichen 
Verkehre unzulässig machen: 
1. Abweichungen von den Vorschriften betreffend die Stempelung. 
a. Unvollständige Stempelungen der Eintheilungsflächen von Längenmaaßen, sobald die 
Stempelungen an den Enden der Maaße in genügender Deutlichkeit vorhanden sind, dann 
Stempelungen von Präcisionsmaaßen, welche durch Aufschlagen der Stempel statt durch 
Aufätzen, wie es nach §. 5 der Aichordnung vom 1. August 1885 vorgeschrieben ist, er- 
folgt sind. 
b. Unvollständigkeiten der Stempelungen auf den Löthfugen der Blechmaaße, so ferne 
an den bezüglichen Maaßen Mängel nicht ersichtlich geworden sind, die mit der Art ihrer 
Stempelung zusammenhängen. 
c. Stempelungen von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten auf Siegellack, soferne die- 
selben noch deutlich erkennbar sind, ferner Stempelungen dieser Meßwerkzeuge auf Zinnloth, 
sowie überhaupt unvollständige Stempelungen derselben statt der in §. 15 der Aichordnung 
vom 1. August 1885 vorgeschriebenen, sobald nur die vorhandenen Stempelungen hinreichend sind, 
um die Angaben der Meßwerkzeuge vor nachträglichen Abänderungen zu sichern und sobald 
die auf den Meßwerkzeugen enthaltenen Angaben der einzelnen Maaßgrößen als hinreichend 
unveränderlich und untrennbar von dem Meßgefäße zu erachten sind. " 
d. Stempelungen von Waagen, welche an anderen Stellen oder aus anderen Materialien 
oder nach einem anderen Verfahren ausgeführt sind, als im §. 74 der Aichordnung vom 
1. August 1885 vorgeschrieben ist. 
e. Stempelungen von Thermo-Alkoholometern, welche auf den in den Glasum- 
hüllungen eingeschlossenen Papierskalen ausgeführt sind. 
II. Abweichungen von den Vorschriften betreffend Material, Gestalt, Bezeichnung 
und sonstige Beschaffenheit. 
Alle diejenigen Abweichungen, welche in den vorstehenden §§. 1 und 2 aufge- 
führt sind.
	        
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