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S. 4.
Auf Grund des §. 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Oktober 1884
sollen bis zum 31. Dezember 1888 im öffentlichen Verkehre noch zugelassen werden alle
jene bisher geduldeten Gewichtsstücke, welche zwar von den geltenden Vorschriften noch
weitergehende Abweichungen zeigen, als die vorstehend im §. 1 und 3 aufgeführten, gleich-
wohl aber bisher bei den periodischen Nachaichungen gestempelt worden sind.
Diese Bestimmungen finden auf folgende ältere Gewichtsstücke Anwendung:
a. Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.
b. Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe (Griff) statt des
vorgeschriebenen Knopfes.
c. Eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und dergleichen.
d. Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Bodenfläche oder
mit einer sonstigen Justireinrichtung, welche der Vorschrift des §. 42 Nro. 3 der Aich-
ordnung vom 1. August 1885 nicht entspricht.
e. Gewichtsstücke in Gestalt vier= oder achtseitiger Prismen.
f. Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter, sechsseitiger Pyramiden.
. Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in cylindrischer Form ohne
Knopf, dann Gewichtsstücke von 200 Gramm abwärts in chlindrischer Form mit Knopf,
bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder größer als dieser ist.
h. Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von. würfelförmiger Gestalt, sowie in
Gestalt von ebenen oder gebogenen Platten.
i. Cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders gleich
dem Durchmesser oder größer als letzterer ist, falls bei diesen Stücken die Dimensionsbe-
stimmungen des §. 40 der Aichordnung vom 1. August 1885 nicht eingehalten sind, ferner
cylindrische Gewichtsstücke zu ½ Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner ist, als
der Durchmesser derselben.
k. Alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund und alle solche Gewichtsstücke unter 10 Pfund,
welche nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichtsstücke unter ½ Pfund, welche nach
Pfund bezeichnet sind.