Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Den Aichämtern liegt ob, solche Gewichtsstücke nur mehr zu periodischen Nachaichungen 
mit der Wirkung bis zum Schlusse des Jahres 1888 zuzulassen, denselben sonach die Er- 
theilung eines Jahresstempels zu versagen, dessen Gültigkeit sich gemäß §. 30 der Aller- 
23. November 1869 
höchsten Verordnung vom 27. Jannar 1889 über diesen Zeitpunkt erstrecken würde. 
Dabei sind die betreffenden Eigenthümer wiederholt von der am 31. Dezember 1888 
eintretenden Außerverkehrsetzung dieser Gewichtsstücke in Kenntniß zu setzen. 
  
München, den 1. August 1885. 
Kgl. Normal-Aichungs-Commission. 
v. Uies. 
  
Hiebei als Beilage: Aichordnung für das Königreich Bayern vom 1. August 1885.
	        
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