Beilage zum Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 30 vom Jahre 1885.
Aichordnung für das Königreich Bayern.
Vom 1. August 1885.
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der zur Aichung
zuzulassenden Maaße und Meßwerkzeuge, Fässer, Gewichte und Waagen;
bei der Aichung innezuhaltende Fehlergrenzen und Ausführung der Stempelung.
I. Längenmaaße.
8. 1.
Zulässige Maaße.
Zuzulassen sind Maaße von 0,1, von 0,2 und von 0,5 Meter, sowie von 1 Meter
aufwärts bis zu 10 Meter in Abstufungen von je 1 Meter, und von 10 Meter aufwärts
bis zu 25 Meter einschließlich in Abstufungen von je 5 Meter.
Eintheilungen sind nach ganzen und halben Meter, sowie nach Zehnteln, Hundertsteln
und Tausendsteln dieser beiden Maaßlängen zulässig.
§. 2.
Material, Gestalt und Eiurichtung.
Die Maaße sollen aus Material von solcher Struktur, sowie in solcher Gestalt und
Querschnittsgröße ausgeführt sein, daß ihre Länge beim Gebrauch keine Schwankungen
erfahren kann, welche die im Verkehr zu duldenden Fehlergrenzen übersteigen.
Zulässig sind sowohl End= als Strichmaaße und zwar:
1. aus einem Stücke bestehende Maaßstäbe;
2. aus mehreren Stücken bestehende Maaße, für deren Zusammenfügung in der-
jenigen gegenseitigen Lage der beweglichen Theile, welche die normale Länge des
ganzen Maaßes ergiebt, eine genügende Stabilität gesichert istz;