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kammer und dem Oberforstrathe. Hiebei ist jedem Forstrathe und Regierungs-Forstassessor
ein bestimmtes Sachreferat zuzutheilen. Das Personalreferat wird ausschließlich vom
Oberforstrath geführt.
Alle in der Forstabtheilung entworfenen Concepte bedürfen der Unterzeichnung des
Oberforstrathes.
Zur Ueberwachung des äußeren Forstdienstes ist den Forsträthen und Regierungs-
Forstassessoren je ein bestimmter Inspektionsbezirk zuzuweisen. Ein solcher Inspektions-
bezirk wird dem Oberforstrathe nicht zugetheilt; derselbe hat sich vielmehr über den Stand
der Forst-, Jagd= und Triftverwaltung des ganzen Regierungsbezirkes und über die allge-
meine Geschäftsbehandlung im äußeren Dienste mittels entsprechender Inspektionen informirt
zu halten.
G. 15.
Gegenstände von größerer Wichtigkeit oder principieller Bedeutung sind nach näherer
Anordnung Unseres Staatsministeriums der Finanzen von der Regierungs-Forstab-
theilung kollegial zu berathen. Insoweit solche Gegenstände unter Mitwirkung des Direktors
der Finanzkammer zu erledigen sind, hat derselbe an den Sitzungen der Regierungs-Forst-
abtheilung theilzunehmen. Ferner haben in derartigen Fällen auf Anordnung des Regier-
ungs-Präsidenten auch Referenten der Finanzkammer den Sitzungen der Regierungs-Forst-
abtheilung mit Stimmberechtigung beizuwohnen.
Die kollegiale Berathung von Gegenständen streitiger oder rein finanzieller Natur,
welche auf das Forst-, Jagd= und Triftwesen Bezug haben, erfolgt in den Sitzungen der
Finanzkammer unter Beiziehung des Oberforstrathes. Der Regierungs-Präsident hat zu
bestimmen, ob und welche Referenten der Forstabtheilung, außer dem Oberforstrathe,
solchen Sitzungen mit Stimmberechtigung beizuwohnen haben.
Ueber die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen der Regierungs-Forstabtheilung im
Falle der Verhinderung des Regierungs-Präsidenten haben Unsere Staatsministerien des
Innern und der Finanzen nähere Vorschriften zu erlassen.
*)—
Alle auf den Wirkungekreis der Regierungs-Forstabtheilung bezüglichen Entschließungen,
Schreiben und Berichte der Stellen und Behörden, sowie Eingaben der Parteien in Ge-