—-
3. Kluppmaaße, welche zur Ermittelung des Durchmessers von Rundhölzern be—
stimmt sind;
4. Bandmaaße aus Stahl.
Für größere Längen als 10 Meter sind nur Bandmaaße zulässig; für kleinere Längen
als 1 Meter sind Bandmaaße bagegen nicht zulässig. Für kleinere Längen als 0,5 Meter
sind auch Werkmaaßstäbe, Langwanrenmaaßstäbe, zusammenlegbare hölzerne Maaße und
Kluppmaaße nicht zulässig (siehe §. 4).
Bei Endmaaßen aus Holz, Säente oder Material von ähnlicher Oberslachenbescheffen-
heit bis einschließlich O,ß Meter abwärts sind die Enden durch metallene Beschläge von
hinreichender Stärke zu schützen.
Die Eintheilungsmarken auf den Maaßen bürfen durch Striche, Punkte, Stifte und
dergleichen hergestellt werden. Alle Begrenzungen von Theillängen sowie von Gesammt-
längen sollen jedoch so schaff und unzweideutig sein, daß aus der Art der Markirung der
Längen keine in Betracht der betreffenden Fehlergrenze merklichen Unsicherheiten beim Ge-
brauche hervorgehen können. Bandmaaße mit End-Ringen, deren Mittelpunkte oder deren
Begrenzungsflächen in unzweideutig bezeichneter Weise die Enden des Maaßes bilden, sind
zulässig.
Es ist gestattet, Maaße, welche den oben aufgestellten Anforderungen entsprechen, auch
dann zu aichen, wenn dieselben Theile zusammengesetzter Meßwerkzeuge bilden.
Die zur Aichung zuzulassenden Kluppmaaße bestehen aus einem in ganze oder halbe
Centimeter getheilten Maaßstabe von 2, 1 oder 0,5 Meter Länge und aus zwei senkrecht
zu demselben stehenden Stäben. Der eine derselben ist unveränderlich mit dem Ende des
Maaßstabes verbunden, während der andere durch eine Führung gleitend verschoben werden
kann. Diese Führung soll bei Kluppmaaßen aus Holz zu 2 Meter eine Länge von min-
destens 20, bei solchen zu 1 oder 0,5 Meter eine Länge von mindestens 10 Centimeter,
bei Kluppmaaßen aus Metall zu 2 Meter eine Länge von mindestens 10, bei solchen zu
1 oder 0,5 Meter eine Länge von mindestens 5 Centimeter besitzen. Die Höhe eines
jeden der Kluppstäbe muß gleich der halben Länge des Maaßstabes sein.