Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 3. 
Bezeichnung. 
Jedes Maaß ist auf mindestens einer feiner Seitenflächen, und zwar, wenn es auf 
einer oder mehreren dieser Flächen Eintheilungen enthält, auf jeder der eingetheilten Flächen 
mit der deutlichen Bezeichnung seiner Länge nach Meter zu versehen. . 
Die Bezeichnung soll entweder mit dem vollen Worte Meter oder mit dem 
Buchstaben m ausgeführt werden. 
Statt 0,5 darf auch ½ als Bruchbezeichnung zur Anwendung kommen. Bei den 
Bezeichnungen 0,2 und 0,1 darf nur die dezimale Form zur Anwendung kommen. 
Die Bezifferung der auf einem Längenmaaße vorhandenen Unterabtheilungen des 
Meter darf nach Centimeter oder Millimeter ausgeführt werden, wobei die Hin- 
zufügung der abgekürzten Bezeichnungen cm für Centimeter und mm für Millimeter zu 
den bezüglichen Ziffern gestattet ist. 
§. 4. 
Jnnezuhaltende Fehlergrenzen. 
A. Fehlergrenzen für die Gesammtlänge. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
1. bei metallenen Präzisionsmaaßstäben, welche sämmtlich nur 
aus einem Stück bestehen dürfen: 
bei einer Länge von 2 Meter O, Millimeter 
„ „ „ „ 1 „ ..... 0,1,, 
»,, ,,,,0,5,0,2und0,1Metet.0,05,, 
2. bei gewöhnlichen metallenen (aus einem oder aus mehreren Stücken 
bestehenden) und von 0,5 Meter abwärts, auch bei den aus Elfenbein, 
hattem Holz u. s. w. hergestellten Maaßen: 
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 3 Millimeter 
7 77 77 « 6 4 7 2 / 
„ „ „ „ 3 und 2 Meter 1 „ 
„ „ „ „ 1 Meter 14½ „ 
„ „ „ „ 0)5, 0,2 und 0O, Meter 1 
—... 
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