Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

3. bei Werkmaaßstäben aus Holz (Meßlatten), zu denen auch die zu— 
sammenlegbaren hölzernen Maaße von mehr als 2 Meter Länge zu 
rechnen sind, sowie bei hölzernen Maaßstäben für Langwaaren, 
welche letztere nur aus einem Stücke bestehen dürfen: 
bei einer Länge von 10 bis einschließlich 7 Meter 6 Millimeter 
„ „ „ „ 6 „ R„ 4 „ 4 „ 
„ „ „ „ 3 und 2 Meter . 2 
„ „ „ „ 1 Meter .1 „ 
„ „ „ „ 055 .t84 „ 
4. bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 2 Meter oder klei- 
nerer Länge: 
bei einer Länge von 2 Meter 2 Millimeter 
„ „ „ „ 1 „ 1 „ 
« » » % 0,5 » " 3/4 » 
b. bei Kluppmaaßen aus Holz: 
bei einer Länge von 2 Meter 2 Millimeter 
1 1 77 7y. 1 W " " 1 77 
r "z. 7 17 0,5 1 " 5 » 
bei Kluppmaaßen aus Metall: 
bei einer Länge von 2 Meter 1 Millimeter 
„ „ „ „ 1 und 0,5 Meter 1 „ 
für den Abstand der äußeren Stabenden ver— 
glichen mit dem an dem Maaßstabe abge- 
lesenen Abstade 2½ „ 
6. bei Bandmaaßen aus Stahl: 
bei einer Länge von 25 und 20 Meter . . 4 Millimeter 
J„ „„116„ 10 „ . . .3 „ 
„ „ „ „ bis einschließlich 7 Meter 2 „ 
5½ % 5% l 6 7½) 5% 4 15 4½ 7 
„ „ „ „ 3 und 2 Meter 1 
rl rl 7 7 1 Meter si- alt 
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