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halb auf das Holz oder, wenn dies nicht thunlich, auf das Holz unmittelbar an der Kappe
zu setzen.
3. Bei den zusammenlegbaren Maaßen sind außer den Enden des Maaßes auch alle
einzelnen in den Gelenken verbundenen Theile, und zwar womöglich so zu stempeln, daß
dadurch die Zusammengehörigkeit der Theillängen in der bei der Prüfung vorgefundenen
Anordnung gesichert wird. Bei zusammenlegbaren hölzernen Maaßen von 1 Meter und
0,5 Meter Länge ist die Stempelung der Kappen auf der Endfläche nicht erforderlich.
Die Stempelung der Kluppmaaße erfolgt in der Weise, daß der Abdruck des Stempels
zur Hälfte auf jeden der genau aneinandergeschobenen Kluppstäbe zu stehen kommt. Außer-
dem ist der Maaßstaab selbst noch zu stempeln.
4. Falls die Enden von stählernen Bandmaaßen durch die Mittelpunkte oder durch
die Begrenzungsflächen von beweglichen Ringen gebildet werden, ist die Zugehörigkeit der
Ringe zu den Maaßen und die Unveränderlichkeit der betreffenden Begranzung des Maaßes
durch Stempelung der Verbindungsstellen der Ringe mit dem Maaße zu sichern.
Die Stempelung der Bandmaaße selbst erfolgt auf eingesetzten Messingplättchen.
5. Bei allen Maaßen, welche zwischen den Endstrichen oder Endflächen irgend eine
Eintheilung enthalten, ist außer den obigen Stempelungen noch eine Stempelung der Ein-
theilungsfläche, und zwar in der Mitte der Eintheilung, möglichst nahe an der Reihe der
Eintheilungsmarken, auszuführen. Diese Stempelung ist, wenn mehrexe Seitenflächen eines
Maaßstahes eingetheilt sind, auf jeder dieser Eintheilungsflächen auszuführen.
Ist ein Maaß nicht durchweg mit gleichartiger, sondern stellenweise mit engerer Ein-
theilung versehen, so erfolgt die Beglaubigung der Prüfung der Eintheilungen durch An-
bringung je eines Stempels in der Nähe der Mitte jeder ununterbrochen gleicharkigen
Eintheilung.
6. Falls die Bezeichnung sich nicht auf dem Maaße selbst befindet, sondern auf
einem Schilde oder dergleichen an dem Maaße angebracht ist, soll ihre Zugehörigleit zu dem
Mgoße durch Stempelung gesichert werden.