Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

II. Flässigkeitsmaaße, Meßwerkzenge für Flüssigkeiten und Meßflaschen. 
A. Aussigkeilsmuaße. 
8. 6. 
Zulässige Maaße. 
Zuzulassen sind Maaße von folgenden Größen: 
20 Liter O,2 Liter 
10 „ 0,.t „ 
5 „ 0,05 „ 
2 0,02 
1 „ 0,01 „ 
0, „ außerdem „ 
§ 2. 
Material. 
Zuzulassen sind Maaße aus Zinn oder aus solchen Zinnlegirungen, die mindestens 
sieben Achtel reines Zinn enthalten; sodann Maoße aus Messing, Bronze oder Kupfer, 
sobald dieselben innen vollständig und gut verzinnt sind, ferner aus Weißblech sowie aus 
vernickeltem oder mit Nickel plattirtem Stahl= oder Eisenblech. Außerdem sind Maaße aus 
Glas zulässig. 
8. 8. 
Gestalt. 
Die Maaße von 2 Liter abwärts sollen die Form eines Cylinders haben. Das Ver- 
hältniß des Durchmessers des Cylinders zu seiner Höhe soll fein: 
bei 2 Liter, 1 Liter und ½ Liter Raumgehalt wie 1: 2 
bei 7 „ „ „ 1: 1,9 
Diese Bestimmungen sollen als hinreichend erfüllt gelten, sobald die Durchmesser der 
Maaße weder im Mehr noch im Minder von den nach obigen Borschriften berechneten 
Sollwerthen um mehr als 5 Prozent der letzteren abweichen.
	        
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