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auf dem Maaße selbst einzugraviren oder aufzuschlagen, was bei Blechmaaßen auch auf
einer aufgelötheten Zinnstelle geschehen kann, oder auf einem aufgelötheten Schilde anzu-
bringen, dessen Zugehörigkeit zu dem Maaße durch einen zu stempelnden Zinntropfen zu
sichern ist. Auf gläsernen Maaßen ist die Bezeichnung durch Aetzen, Schleifen und der-
gleichen auszuführen.
Für die Abstufungen von 0,2 bis 0,01 Liter ist die dezimale Bezeichnungsform, für das
Liter die gewöhnliche Bruchform anzuwenden; für das 0,5 Liter sind beide Formen zulässig.
§. 10.
Sonstige Beschaffcuheit.
1. Die äußere Beschaffenheit und die Stärke der Wände sowie des Bodens der Maaße
soll derartig sein, daß die letzteren den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Ein-
wirkungen genügenden Widerstand leisten und Berletzungen als solche leicht erkennen lassen.
2. Für alle Maaßgrößen sind solche Maaße gestattet, bei denen der Flüssigkeitsspiegel
der richtigen Füllung mit dem oberen Rande in einer Ebene liegt, und solche, bei denen
er nahe unter dem Rande liegt.
3. Bei beiden Arten von Maaßen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, welche bei
den Maaßen ersterer Art zu dem Maaßraum gehören sollen und bei den Maaßen legtzterer
Art in den Maaßraum hinabreichen dürfen.
4. Bei denjenigen Maaßen, bei welchen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung
unter dem oberen Rande des Maaßes liegt, darf der Raumgehalt begrenzt werden:
a) durch zwei einander gegenüberliegende Abflußöffnungen,
b) durch eine Abflußöffnung und einen derselben gegenüberliegenden Stift (Zäpfchen),
c) durch eine Abflußöffnung und zwei um je ein Drittel des Umfanges von dieser
Oeffnung abstehende Stifte,
d) durch zwei einander gegenüberliegende oder durch drei gleichmäßig auf dem Um-
fange vertheilte Stifte,
e) bei gläsernen Maaßen durch zwei einander gegenüberliegende Strichmarken, welche
an der äußeren Fläche der durchsichtigen Glaswand angebracht sind, und deren
jede sich mindestens auf ein Sechstel des Umfanges erstreckt.
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