Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Bei allen Begrenzungen durch Stifte soll der untere Rand der letzteren maßgebend 
sein; demgemäß sollen die Enden der Stifte nach unten zugeschärft sein. 
5. Alle metallenen Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes die Begrenzung 
des Maaßraumes bildet, sollen am Rande äußerlich genügend verstärkt sein. Bei Blech- 
maaßen darf dies durch aufgelöthete Bunde, welche auch aus Zinkblech bestehen dürfen, oder 
durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht geschehen. 
6. Die Einrichtung der Maaße, bei denen die Ebene des oberen Randes die 
Begrenzung des Maaßraumes bildet, soll die Anwendung einer Glasplatte behufs genauer 
Prüfung der Füllung gestatten. 
7. Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des Maaßraumes 
bildet, sollen bei metallenen Maaßen bis zur vorderen Spitze in derselben Art wie der 
obere Rand verstärkt sein. 
8. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht mittelst 
Hartlöthung hergestellt sind, sollen die Böden nicht als bloße Scheiben eingelöthet, sondern 
mit einem umgebogenen Rande versehen sein. Letzterer soll entweder die cylindrische Wand- 
fläche von außen umschließen oder sich nach unten gekehrt an die cylindrische Wandfläche 
innen anschließen; in beiden Fällen ist er mit der Wandfläche zu verlöthen. 
9. Die Böden sind bei allen metallenen Maaßen in ebener Fläche herzustellen und 
bei metallenen Maaßen von mehr als 2 Liter Raumgehalt durch außen aufgelöthete Stege 
zu verstärken. Die äußere Boden-, beziehungsweise die untere Randfläche jedes Maaßes 
soll jedenfalls so beschaffen sein, daß das Maaß auf einer ebenen Grundlage fest aufgestellt 
werden kann, und soll außerdem zu den oberen Begrenzungseinrichtungen des Maaßraumes 
eine solche Lage haben, daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen bei 
horizontaler Lage der Aufstellungsebene ebenfalls horizontal sind. 
10. Bei Stiften oder Zäpfchen, welche außen mit einem Kopf versehen sind, genügt 
die bloße Einlöthung, anderenfalls sollen dieselben eingenietet, in beiden Fällen aber außen 
mit einem Zinntropfen für die Stempelung versehen sein. 
11. Auf Zinnmaaßen soll der Name und Wohnort des Verfertigers angegeben sein. 
12. Die Wandflächen der gläsernen Maaße sollen so beschaffen sein, daß sie an 
denjenigen Stellen, an welchen die Stempelung anzubringen ist, die letztere durch Aufätzung 
deutlich auszuführen gestatten.
	        
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