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2. Bei gläsernen Maaßen erfolgt die Stempelung durch Aufätzen je eines Stempels
und zwar bei den Randmaaßen an zwei einander gegenüberliegenden Stellen dicht unter
dem Rande, bei den Strichmaaßen dicht unter jeder der beiden Strichmarken.
3. Bei Blechmaaßen, welche nicht aus einem Stück getrieben oder nicht mittelst
Hartlöthung hergestellt sind, ist die an der Wand herablaufende Löthfuge auf einem Zinn-
tropfen an derjenigen Stelle zu stempeln, wo dieselbe auf den die Wandfläche außen um-
schließenden oder sich innen anschließenden umgebogenen Rand des Bodens trifft. Bei einem
mit dem umgebogenen Rande sich innerlich an die Wandfläche anschließenden Boden ist
außerdem an einer, letzterem Stempel gegenüberliegenden Stelle ein den Boden und die
iunere Wandfläche treffender Stempel auf einem Zinntropfen anzubringen.
4. Bei Maaßen mit Verstärkung des Randes durch einen aufgelötheten Bund soll
die Löthnaht des letzteren so gelegt sein, daß sie von einem der beiden nach Nr. 1 am
Rande des Maaßes anzubringenden Stempel mitgetroffen wird.
5. Bei solchen Maaßen von 5 Liter und größerem Raumgehalt, welche aus mehreren
durch Löthung verbundenen Theilen bestehen, sind außerdem die auf den betreffenden Löth=
sugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln.
6. Zinnerne Maaße sind, außer mit den vorgeschriebenen Stempeln am Rande, noch
mit einem Stempel auf der äußeren Bodenfläche zu versehen.
B. Meßwertkzenge für Flüssigkeiten.
8. 13.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zuzulassen sind solche Meßwerkzeuge, welche zur Abmessung von mindestens zwei
unmittelbar auf einander folgenden Maaßgrößen aus einer der beiden folgenden Reihen
bestimmt sind:
2, 1, 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0,02, 0,01 Liter,
2, 1, ¼, 1 Liter.
Die Meßwerkzeuge dürfen sonst eine beliebige Anzahl der Manfößen jener Reihe,
aber von 0,5 Liter abwärts entweder nur aus der Dezimalreihe oder nur bis zu ¼ Liter
abwärts angeben. Zwischen den gewählten Grenzwerthen aus einer der beiden obigen
Reihen darf keine der innerhalb derselben zulässigen Zwischenstufen fehlen.