Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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zwischen 2 und 1 Liter mindestens 20 Centimeter 
n 1 » 0,5 ’ 10 » 
,,0,5»0,2,, ,, 10 „ 
„ 0,2 „ 0,1 „„ „ 5 „ 
„ 0,1 „ 0,05 „„ „ 4 „ 
„ 0,05 „ 0,02 „ „ 4 „ 
„ 0,02 „ 0,01 „ „ 2 „ 
außerdem 
zwischen 1/ 15½% . ½) 7 9 r 
Zwischen denjenigen Angaben, welche eine fortlaufende Eintheilung in 0,001 Liter 
einschließen, soll durchgehends einem Raumgehaltsunterschiede von 0,001 Liter ein Abstand 
der zugehörigen Strichmarken von mindestens 5 Millimeter entsprechen. 
5. Die Begrenzung und Ablesung der Flüssigkeitsstände soll ausschließlich durch 
aufgeätzte oder eingeschliffene oder in anderer Weise dauerhaft angebrachte, keinesfalls durch 
blos aufgemalte Strichmarken auf den durchsichtigen Glaswänden geschehen. 
6. Alle Strichmarken sollen mindestens 1 des Umfanges der betreffenden Glaswand 
umfassen, in ihrer ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, welche mit der Achse 
des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden. Zur Sicherung der lothrechten Lage der 
Achse des Gefäßes soll, wenn der äußere Durchmesser desselben an irgend einer Stelle 
30 Millimeter übersteigt, ein Pendelzeiger vorhanden sein, dessen Einrichtung und An- 
bringung, nachdem seine Verbindung mit dem Meßgefäß durch Stempelung (§. 15) gesichert 
ist, leicht und schnell hervorzubringende und ebenso wieder zu beseitigende Veränderungen 
ausschließen muß. . 
7. Im Uebrigen soll die Einrichtung der Meßwerkzeuge derartig sein, daß das 
Meßgefäß bis zu der betreffenden Ablösungsmarke mit der zuzumessenden Flüssigkeit an— 
gefüllt und alsdann mittelst des am unteren Ende des Gefäßes angebrachten Hahnes jedes- 
mal vollständig entleert wird; nur bei solchen Meßwerkzeugen, welche bis zu 0,01 Liter 
oder noch weiter abwärts Angaben enthalten, darf die Einrichtung auch derartig sein, daß 
die Flüssigkeit nicht bis zur vollständigen Entleerung des Gefäßes, sondern nur bis zu einer 
Nullpunktmarke abgelassen wird, deren Einrichtung ganz derjenigen der anderen Ablesungs-
	        
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