Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

marken entsprechen soll, mit der Maßgabe, daß in ihrer Nähe einer Erhöhung oder Er- 
niedrigung des Flüssigkeitsspiegels um 5 Millimeter höchstens ein Zu= oder Abfluß von 
0,001 Liter entsprechen darf, und daß demgemäß ihr Abstand von der Marke für 0,01 Liter 
mindestens 5 Centimeter beträgt. 
8. Die Unveränderlichkeit der messenden Räume sowie der Beziehungen zwischen den 
letzteren und den Angaben der Ablesungsmarken soll entweder durch die Einrichtung selbst 
gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß absichtliche oder unab- 
sichtliche Berfälschungen der Angaben des Apparates nicht leicht und schnell ausgeführt und 
nicht ebenso wieder beseitigt werden können. 
Ein fester Berschluß der Meßgefäße braucht jedoch nur dann durch die Einrichtung 
gesichert zu sein oder soll nur dann durch Stempelung gesichert werden können, wenn die 
Verschlußeinrichtung mit einem Zuflußrohr, welches einen Theil des Meßraumes einnimmt, 
fest verbunden ist; anderenfalls sind lose Deckel und dergleichen zulässig. 
S. 15. 
Bezcichnung, innezuhaltende Fehlergrenzen und Stempelung. 
Die Bezeichnung der Ablesungsmarken für die im ersten Absatz des §. 13 zugelassenen 
Maaßgrößen soll mit den daselbst aufgeführten Zahlenausdrücken unter Hinzufügung des 
Wortes Liter oder der Abkürzung 1 in der Nähe der Ablösungsmarken auf der Glas- 
fläche augenfällig und deutlich ausgeführt sein. 
Die nach §. 13 außerdem zulässigen Eintheilungen in 0,1 und in 0,01 Liter sollen 
keine Bezeichnung empfangen. Die Eintheilungen in 0,001 Liter dürfen dagegen besonders 
beziffert und nach Kubikcentimeter mit der Abkürzung cm bezeichnet sein. 
Bezüglich der im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler gelten bei den einzelnen 
Maaßgrößen die entsprechenden Bestimmungen des §. 11. 
Bei sortlaufender Dezimaleintheilung (siehe §. 13 am Schlufse) mit Einschluß der 
in derselben enthaltenen einzelnen aichfähigen Maaßgrößen sollen dagegen folgende Be- 
stimmungen bezüglich der Fehlergrenzen gelten: 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen:
	        
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