Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Das Ergebniß der Ermittelung des Raumgehalts oder der Tara ist nach Liter mit 
Hinzufügung der Bezeichnung 1 beziehungsweise nach Kilogramm mit Hinzufügung der Be- 
zeichnung kg und unter Vorsetzung der Bezeichnung X I (Nasse Tara), wenn die Tara- 
bestimmung nach vorgängiger gehöriger innerer Nässung des Fasses erfolgt ist, oder der Bezeich- 
nung I I (Trockene Tara), wenn die Tarabestimmung ohne vorgängige innere Nässung 
des Fasses erfolgt ist, auf dem Fasse anzugeben. Bei hölzernen Fässern geschieht dies in 
der Regel durch Einbrennen auf dem Boden, nur bei kleineren hölzernen Fässern ist es 
auch zulässig, diese Angaben auf dem Umfange an solchen Stellen einzubrennen, an welchen 
die Angaben vor Beschädigungen beim Transport u. s. w. hinreichend gesichert erscheinen. 
Bei Fässern aus Metall sind die obigen Angaben auf einer aufgelötheten oder aufgenieteten 
Metallplatte aufzuschlagen, welche an einer solchen Stelle des Umfanges oder des Bodens 
angebracht ist, daß die aufzuschlagenden Bezeichnungen beim Transport des Fasses u. s. w. 
keine Beschädigung erleiden können, und daß die Verbindung der Platte mit dem Fasse 
durch Stempelung gesichert werden kann. 
Bei Fässern unter 300 Liter Raumgehalt ist die Angabe des ermittelten Raumgehalts 
auf Zehntel des Liter, bei größeren Fässern auf ganze Liter abzurunden; die Angabe 
der ermittelten Tara ist stets auf Zehntel des Kilogramm abzurunden. 
Die Stempelung erfolgt in der Nähe der vorerwähnten Angaben des Raumgehalts 
beziehungeweise der Tara. Außer dem Aichungsstempel wird, wenn es verlangt wird, die 
Nummer des Aichregisters eingebrannt oder bei metallenen Fässern auf der obenerwähnten 
Platte aufgeschlagen. 
B. Verbstgefäße. 
§. 21. 
Zulässige Maaße. 
Zum Zumessen von Weinmost und Obstmost werden die nachfolgend aufgeführten 
Maaße zur Aichung zugelassen: 
1. Tragbütten, zum Tragen auf dem Rücken bestimmt, deren Raumgehalt 100 
oder 50 Liter oder ¼ hl beträgt; 
2. Kübel oder Ständer, deren Raumgehalt 100, 50 oder 20 Liter beträgt. 
3. Stützen mit einer oder zwei Handhaben, deren Raumgehalt 70 oder 10 Liter 
beträgt.
	        
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