Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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b)  die  Zinsen  der  Erneuerungs-Rücklage  selbst,

c)  ein  Theil  der  Roh-Einnahme  (siehe  8.  16).

Zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  die  durch  außergewöhnliche  Ereignisse  und  größere
Unfälle  veranlaßt  werden,  ist  eine  Sonder-Rücklage  zu  bilden.

Dieser  Rücklage  sind  zuzuführen:

a)  verfallene,  nicht  erhobene  Gewinnantheile  (Dividenden)  und  Zinsen,

b)  die  Zinsen  der  Rücklage  selbst,

J)  ein  Theil  der  Reineinnahme  (siehe  S.  16).

Erreicht  die  Sonder-Rücklage  5  0,  des  Anlage-Kapitals,  so  können  für  die  Dauer
dieses  Bestandes  weitere  Zuschüsse  unterbleiben.

Die  Erneuerungs-Rücklage  und  die  Sonder-Rücklage  sind  getrennt  von  einander  und
und  von  andern  Mitteln  (Fonds)  der  Unternehmerin  zu  verwalten.

Die  Einnahmen  der  beiden  Rücklagen  sind,  wenn  sie  nicht  sofort  verwendet  werden,
in  Werthpapieren,  die  bei  der  Reichsbank  beleihbar  sind,  anzulegen.

8.  14.

Die  Unternehmerin  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für  militärische
Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reich  ergehenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.  Für  Kriegsbeschädigungen
und  Zerstörungen  der  Bahnen  kann  vom  Staat  kein  Ersatz  beansprucht  werden.  Auch
kann  wegen  einer  im  öffentlichen  Interesse  oder  durch  höhere  Gewalt  nothwendig  gewordenen
  oder  von  der  Militärbehörde  auf  Grund  des  §.  31  des  Reichsgesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  angeordneten  zeitweisen  Beschränkung  oder  gänzlichen
  Einstellung  des  Betriebs  der  Bahnen  keine  Schadloshaltung  vom  Staat  verlangt
werden.

Die  Verpflichtungen  der  Unternehmerin  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des  württembergischen
  Postdienstes  regeln  sich  nach  den  der  Reichs-Postverwaltung  gegenüber  zur  Anwendung
  kommenden  Bestimmungen,  zur  Zeit  Preußisches  Kleinbahn-Gesetz  vom  28.  Juli
1892  (§.  42).

Die  Unternehmerin  hat  die  Kosten  der  durch  die  Bahnanlage  etwa  nothwendig  werdenden
  Verlegung  von  Telegraphen=  oder  Fernsprechlinien  zu  tragen.