Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 20. 
Als Hilfsorgane für den Betriebsvollzug, sowie als verantwortliche Organe für den 
Forst= und Jagdschutz in den Staatswaldungen werden den Forstämtern beigegeben und 
unmittelbar untergeordnet: 
a) als statusmäßiges Personal: 
die Förster, 
die Forstwarte, 
die Forstgehilfen und 
die Forstaufseher; 
b) als nicht statusmäßig Bedienstete: 
die Waldwärter. 
Die Föorster erhalten die Stellung pragmatischer Beamten mit dem Range der Amts- 
gerichts-Sekretäre. 
§. 21. 
Die Zahl und Benennung der Forstämter sowie der Afssessoren= und Försterposten ist 
aus der Beilage zu entnehmen. 
8. 22. 
Die Vorstände der Forstämter haben die ihnen unterstellten Staats-Forst-, -Jagd- 
und -Triftrealitäten mit Unterstützung des ihnen beigegebenen Personales gemäß den jeweils 
bestehenden Vorschriften zu verwalten und nach Maßgabe der aufgestellten Forsteinrichtungs- 
werke und etwaigen besonderen Weisungen der vorgesetzten Direktionsstelle zu bewirthschaften. 
Insbesondere obliegt den Forstmeistern die Conservirung und Nutzbarmachung des ihrer 
Verwaltung anvertrauten Staatsgutes, die Mitwirkung bei Aufstellung der Forsteinrichtungs- 
werke und periodischen Betriebspläne, die Verpachtung aller Nutzungen und Rechte und die 
Verwerthung der Forstprodukte, soweit erforderlich nach Genehmigung der vorgesetzten Direktions- 
stelle; ferner die Anordnung und Leitung des Betriebs, sowie, unter geeigneter Verwendung 
des ihnen beigegebenen Verwaltungs-Hilfspersonales, die Controle des unterstellten Staats- 
Forstschutzpersonales bezüglich der Handhabung des Forst= und Jagdschutzes. 
Die Amtsvorstände sind für den ganzen Umfang ihrer Geschäftsführung verantwortlich. 
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