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8. 20.
Als Hilfsorgane für den Betriebsvollzug, sowie als verantwortliche Organe für den
Forst= und Jagdschutz in den Staatswaldungen werden den Forstämtern beigegeben und
unmittelbar untergeordnet:
a) als statusmäßiges Personal:
die Förster,
die Forstwarte,
die Forstgehilfen und
die Forstaufseher;
b) als nicht statusmäßig Bedienstete:
die Waldwärter.
Die Föorster erhalten die Stellung pragmatischer Beamten mit dem Range der Amts-
gerichts-Sekretäre.
§. 21.
Die Zahl und Benennung der Forstämter sowie der Afssessoren= und Försterposten ist
aus der Beilage zu entnehmen.
8. 22.
Die Vorstände der Forstämter haben die ihnen unterstellten Staats-Forst-, -Jagd-
und -Triftrealitäten mit Unterstützung des ihnen beigegebenen Personales gemäß den jeweils
bestehenden Vorschriften zu verwalten und nach Maßgabe der aufgestellten Forsteinrichtungs-
werke und etwaigen besonderen Weisungen der vorgesetzten Direktionsstelle zu bewirthschaften.
Insbesondere obliegt den Forstmeistern die Conservirung und Nutzbarmachung des ihrer
Verwaltung anvertrauten Staatsgutes, die Mitwirkung bei Aufstellung der Forsteinrichtungs-
werke und periodischen Betriebspläne, die Verpachtung aller Nutzungen und Rechte und die
Verwerthung der Forstprodukte, soweit erforderlich nach Genehmigung der vorgesetzten Direktions-
stelle; ferner die Anordnung und Leitung des Betriebs, sowie, unter geeigneter Verwendung
des ihnen beigegebenen Verwaltungs-Hilfspersonales, die Controle des unterstellten Staats-
Forstschutzpersonales bezüglich der Handhabung des Forst= und Jagdschutzes.
Die Amtsvorstände sind für den ganzen Umfang ihrer Geschäftsführung verantwortlich.
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