Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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der Verbindungsstelle des Spanes angebracht ist, ist die Verbindungsstelle etwa in der halben 
Höhe des Maaßes noch durch einen Niet zu sichern. 
14. Der Beschlag des unteren Randes von Spanmaaßen (siehe Nr. 10 bis 12) soll 
so beschaffen sein, daß er die im 8. 30 vorgeschriebene Stempelung von Boden- und Wand- 
fläche entweder in Aussparungen an den betreffenden Stellen oder auf den Köpfen von Kupfer- 
oder Messingschrauben zuläßt. 
15. Bei den Dauben= (oder Stab-) Maaßen sind die Dauben einzeln mit den um- 
gelegten eisernen Bändern durch Niete oder Nägel zu verbinden. Bis zu 5 Liter aufwärts 
dürfen jedoch auch Daubenmaaße, bei denen die Dauben statt mit Eisenringen mit mehreren 
hölzernen Reifen umlegt und verbunden sind, zugelassen werden. 
§. 29. 
Junezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen: 
bei 200 Liter ½66 des Soll-Raumgehalts oder 800 Kubikcentimeter 
„ 100 „ „%% „ „ „ 400 » 
„ 50 1% „ „ 200 „ 
„ 20 „ 1½% „ ., „ 100 „ 
„ 10 „ 1½%% „ „ 50 » 
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77 2 7y 2 » « » 10 1 
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außerdem 
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