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IV. Fördergefäße (auf Bergwerken), deren Raumgehalt 0,5 Hektoliter oder ein ganzes
Vielfache von einem halben Hektoliter beträgt;
V. Rahmen= oder Aufsetzmaaße, deren Raumgehalt zwischen den beiden offenen Rand-
ebenen 2 Hektoliter oder ein anderes ganzes Vielfache von einem Hektoliter beträgt.
§. 32.
Material, Gestalt, sonstige Beschaffenheit und Einrichtung.
I. Kastenmaaße.
1. Die Kastenmaaße sollen aus Holz oder aus Eisen in parallelepipedischer Gestalt
hergestellt sein. · .
2. Die Kastenmaaße zu 0,5, 1 und 2 Hektoliter sollen, im Lichten gemessen, folgende
in Millimeter ausgedrückte Dimensionen haben:
Länge Breite Tiefe
das Kastenmaaß zu 0,5 Hektoliter 500 400 250
„ „ „ 1 » 625 500 320
„ „ „ 2 „ 625 625 512
Abweichungen der Mittelwerthe der an der Randfläche und an der Bodenfläche ge-
messenen Längen und Breiten, sowie der Tiefen von vorstehenden Sollwerthen können bis
zu 2 Prozent unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß der Raumgehalt die Fehler-
grenze (§. 34) einhält.
Für die Maaße von größerem Raumgehalt als 2 Hektoliter werden bestimmte Dimen-
sionen nicht vorgeschrieben, doch soll die Gestalt ihrer Bodenfläche ein Rechteck sein, bei
welchem das Verhältniß der Länge zur Breite zwischen 1: 1 und 2: 1 liegt.
Die Seitenwände der Kastenmaaße sollen nahezu rechtwinklig gegen den Boden stehen.
Unterschiede zwischen den Längen und den Breiten der Bodenfläche und den entsprechenden
Dimensionen der Randfläche sind nur bis zu 10 Prozent der Maaßtiefe zulässig.
3. Hölzerne Kastenmaaße müssen einen Beschlag von Bandeisen erhalten, welcher den
oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl unter einander als mit dem
Boden sichert. Verbindungsstangen zwischen den Seitenwänden oder, wie bei der Ver-
bindung der Kastenmaaße mit Karren, zwischen den Tragschenkeln, dürfen nicht durch den
Maaßraum gehen. Hölzerne Kastenmaaße dürfen im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen
.