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sein; dieser Beschlag soll aber mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen ver-
bunden sein, von denen einige eine Stempelung von außen zulassen müssen.
4. Bei eisernen Kastenmaaßen sollen die Seitenwände von einer zur Sicherung gegen
Verbiegungen genügenden Stärke sein. Die Bodenplatte ist durch anzubringende Rippen
zu verstärken.
II. Kummtmaaße.
4. Kummtmaaße sind aus Holz oder Eisen mit rechteckiger Bodenfläche und Rand-
flüche und mit geneigten Seitenwänden bei rechtwinklig zur Bodenfläche gestellter Vorder-
und Hinterwand auszuführen. Es ist jedoch auch zulässig, die Seitenwände rechtwinklig
zur Bodenfläche und alsdann die Vorder= und Hinterwand entweder ebenfalls rechtwinklig
oder geneigt zu der Bodenfläche auszuführen. Vorder= und Hinterwand sowie die etwa
vorhandenen Scheidewände einzelner Abschnitte des Maaßes dürfen nach Art von Schützen,
welche in Nuthen zwischen den Seitenwänden beweglich sind, hergestellt sein, die Vorder-
und Hinterwand auch in Form von Thüren oder Klappen. Außerdem dürfen Aufsatzbretter
vorhanden sein, durch welche mittelst Erhöhung der Seiten-, sowie der End= und Scheide-
wände der Fassungsraum nach Bedürfniß um ein ganzes Vielfache von halben Kubikmetern
vergrößert werden kann.
Der Raumgehalt der Kummtmaaße soll im Allgemeinen durch die Randfläche begrenzt
sein; doch sind unter besonderen lokalen Verkehrsverhältnissen auch Einrichtungen zulässig,
bei welchen der Raumgehalt unterhalb der Randfläche durch geeignete Einrichtungen, wie
Leisten, Reihen von Löchern und dergleichen, begrenzt wird.
2. Der Erlaß näherer Bestimmungen über die Dimensionen und Einrichtungen der
Kummtmaaße bleibt unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse für den jeweiligen Be-
dürfnißfall vorbehalten. Im Allgemeinen wird jedoch bestimmt, daß die Erhaltung des
Maaßraumes durch eiserne Beschläge, Ueberwurfsketten, Verbindungsstangen oder dergleichen,
thunlichst gesichert, und daß die Prüfung des Raumgehaltes mit alleiniger Anwendung des
Längenmaaßstabes ausführbar sein soll.
III. Lösch= und Ladegefäße.
Lösch= und Ladegefäße sind aus Holz oder Eisen in Cylinder= oder Tonnenform her-
zustellen. Beträgt ihr Raumgehalt nicht mehr als 2 Hektoliter, so soll das Verhältniß des