Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

28 
sein; dieser Beschlag soll aber mit dem äußeren Bandeisenbeschlage durch Nietbolzen ver- 
bunden sein, von denen einige eine Stempelung von außen zulassen müssen. 
4. Bei eisernen Kastenmaaßen sollen die Seitenwände von einer zur Sicherung gegen 
Verbiegungen genügenden Stärke sein. Die Bodenplatte ist durch anzubringende Rippen 
zu verstärken. 
II. Kummtmaaße. 
4. Kummtmaaße sind aus Holz oder Eisen mit rechteckiger Bodenfläche und Rand- 
flüche und mit geneigten Seitenwänden bei rechtwinklig zur Bodenfläche gestellter Vorder- 
und Hinterwand auszuführen. Es ist jedoch auch zulässig, die Seitenwände rechtwinklig 
zur Bodenfläche und alsdann die Vorder= und Hinterwand entweder ebenfalls rechtwinklig 
oder geneigt zu der Bodenfläche auszuführen. Vorder= und Hinterwand sowie die etwa 
vorhandenen Scheidewände einzelner Abschnitte des Maaßes dürfen nach Art von Schützen, 
welche in Nuthen zwischen den Seitenwänden beweglich sind, hergestellt sein, die Vorder- 
und Hinterwand auch in Form von Thüren oder Klappen. Außerdem dürfen Aufsatzbretter 
vorhanden sein, durch welche mittelst Erhöhung der Seiten-, sowie der End= und Scheide- 
wände der Fassungsraum nach Bedürfniß um ein ganzes Vielfache von halben Kubikmetern 
vergrößert werden kann. 
Der Raumgehalt der Kummtmaaße soll im Allgemeinen durch die Randfläche begrenzt 
sein; doch sind unter besonderen lokalen Verkehrsverhältnissen auch Einrichtungen zulässig, 
bei welchen der Raumgehalt unterhalb der Randfläche durch geeignete Einrichtungen, wie 
Leisten, Reihen von Löchern und dergleichen, begrenzt wird. 
2. Der Erlaß näherer Bestimmungen über die Dimensionen und Einrichtungen der 
Kummtmaaße bleibt unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse für den jeweiligen Be- 
dürfnißfall vorbehalten. Im Allgemeinen wird jedoch bestimmt, daß die Erhaltung des 
Maaßraumes durch eiserne Beschläge, Ueberwurfsketten, Verbindungsstangen oder dergleichen, 
thunlichst gesichert, und daß die Prüfung des Raumgehaltes mit alleiniger Anwendung des 
Längenmaaßstabes ausführbar sein soll. 
III. Lösch= und Ladegefäße. 
Lösch= und Ladegefäße sind aus Holz oder Eisen in Cylinder= oder Tonnenform her- 
zustellen. Beträgt ihr Raumgehalt nicht mehr als 2 Hektoliter, so soll das Verhältniß des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.