Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Mittelwerthes der Durchmesser der Querschnitte zu der Höhe der Gefäße zwischen 1:1 
und 2: 3 liegen; bei größerem Raumgehalt sind andere Verhältnisse, welche für die be- 
sonderen Umstände am geeignetsten sind, zulässig. 
Bezüglich der sonstigen Beschaffenheit und Einrichtung sind die unter 1 Nr. 3 und 4 
für die Kastenmaaße gegebenen Sicherungsvorschriften zum Anhalt zu nehmen. 
IV. Fördergefäße. 
Fördergefäße sind aus Holz oder Eisen in solchen Körperformen herzustellen, wie sie 
für die besonderen technischen Zwecke am geeignetsten sind, wobei darauf zu halten ist, daß 
die Prüfung des Raumgehaltes sich lediglich unter Anwendung des Längenmaaßstabes und 
sonstiger einfacher Hülfsmittel der Linearmessung durch einfache Rechnung genügend sicher 
ausführen läßt. Im Uebrigen gelten die entsprechenden, für Kastenmaaße gegebenen 
Vorschriften. 
V. Rahmen= oder Aufsetzmaaße. 
Rahmenmaaße sollen rechteckig begrenzte Randebenen haben und im Uebrigen den für 
Kastenmaaße gegebenen entsprechenden Vorschriften genügen; doch dürfen Unterschiede zwischen 
den Längen und Breiten der einen Randfläche und den entsprechenden Dimensionen der 
anderen Randfläche bis zu 20 Procent der Maaßtiefe zugelassen werden. 
§. 33. 
Bezeichuung. 
Die Bezeichnungen sollen deutlich und in einer solchen Weise ausgeführt sein, daß 
die Zugehörigkeit derselben zu dem Maaße gesichert ist oder durch Stempelung gesichert 
werden kann. . 
DieBezeichnungderMaaßeu.f.w.im§.32unterl,lll,lV,Verfolgtnach 
Hektoliter unter Hinzufügung des Wortes Hektoliter oder der Abkürzung hl. 
Die Bezeichnung der Kummtmaaße (II) erfolgt nach Kubikmeter oder nach Hekto- 
liter unter Anwendung dieser Worte oder der Abkürzungen chm beziehungsweise hl. 
§. 34. 
Jnnezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen bei Kastenmaaßen, Lösch-
	        
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