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8. 39.
Material.
Als Material dürfen Eisen, Messing, Bronze, Argentan sowie alle anderen Metalle
und Metallmischungen, welche den vorstehend genannten Metallen an Härte und an Be—
ständigkeit gegen Lufteinflüsse nicht nachstehen, und zwar mit oder ohne Ueberzugsschicht aus
einem anderen genügend festhaftenden und luftbeständigen Material angewendet werden. Für
Gewichtsstücke unter 100 Gramm sind jedoch Eisen sowie andere Metalle oder Metall-
mischungen, welche in ihrem Verhalten gegen Lufteinflüsse dem Eisen nahestehen, nicht zulässig.
§. 40.
Gestalt.
Die Gewichtsstücke von 50 Kilogramm bis 1 Gramm einschließlich sollen eine cylindrische
Gestalt haben, jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen dem oberen und unteren Durchmesser
Unterschiede, welche 5 Procent des letzteren nicht übersteigen, zulässig sind.
Die Stücke von 50 Kilogramm und 20 Kilogramm sollen mit einer Handhabe, die
Stücke von 10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Stücke von 5 Kilogramm bis
1 Gramm einschließlich mit einem Knopf versehen sein, mit Ausnahme der eisernen Ge-
wichtsstücke von 200 und 100 Gramm, welche ohne Knopf herzustellen sind.
Die chlindrischen Körper sowohl der eisernen als auch der aus anderem Material
hergestellten Gewichtsstücke sollen, abgesehen von der Handhabe oder dem Knopf, folgende
Dimensionen einhalten:
Gewichtsgröße. Zulässige größte Höhe. Zulässige kleinste Höhe:
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter
20 „ 175 „ 150 „
10 „ 136 „ 114 „
5 „ 109 „ 92 „
2 „ 78 „ 65 „
1 „ 60 „ 51 „
0, „ 47 „ 39
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