Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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8. 39. 
Material. 
Als Material dürfen Eisen, Messing, Bronze, Argentan sowie alle anderen Metalle 
und Metallmischungen, welche den vorstehend genannten Metallen an Härte und an Be— 
ständigkeit gegen Lufteinflüsse nicht nachstehen, und zwar mit oder ohne Ueberzugsschicht aus 
einem anderen genügend festhaftenden und luftbeständigen Material angewendet werden. Für 
Gewichtsstücke unter 100 Gramm sind jedoch Eisen sowie andere Metalle oder Metall- 
mischungen, welche in ihrem Verhalten gegen Lufteinflüsse dem Eisen nahestehen, nicht zulässig. 
§. 40. 
Gestalt. 
Die Gewichtsstücke von 50 Kilogramm bis 1 Gramm einschließlich sollen eine cylindrische 
Gestalt haben, jedoch mit der Maßgabe, daß zwischen dem oberen und unteren Durchmesser 
Unterschiede, welche 5 Procent des letzteren nicht übersteigen, zulässig sind. 
Die Stücke von 50 Kilogramm und 20 Kilogramm sollen mit einer Handhabe, die 
Stücke von 10 Kilogramm mit Handhabe oder Knopf, die Stücke von 5 Kilogramm bis 
1 Gramm einschließlich mit einem Knopf versehen sein, mit Ausnahme der eisernen Ge- 
wichtsstücke von 200 und 100 Gramm, welche ohne Knopf herzustellen sind. 
Die chlindrischen Körper sowohl der eisernen als auch der aus anderem Material 
hergestellten Gewichtsstücke sollen, abgesehen von der Handhabe oder dem Knopf, folgende 
Dimensionen einhalten: 
Gewichtsgröße. Zulässige größte Höhe. Zulässige kleinste Höhe: 
50 Kilogramm 250 Millimeter 220 Millimeter 
20 „ 175 „ 150 „ 
10 „ 136 „ 114 „ 
5 „ 109 „ 92 „ 
2 „ 78 „ 65 „ 
1 „ 60 „ 51 „ 
0, „ 47 „ 39 
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