Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

33 
Gewichtsgröße. Zulässiger größter Durchmesser. Zulässiger kleinster Durchmesser. 
200 Gramm 42 Millimeter 39 Millimeter 
100 „ 34 „ 32 „ 
50 „ 28 „ 26 „ 
20 „ 23 „ 22 „ 
10 „ 20 „ 19 „ 
5 5“ 17 n 16 » 
2,, 14 „ 13 „ 
1 „ 10 „ 9 „ 
In Form von Einsatzgewichten, d. h. in Form von ineinander zu setzenden Schalen, 
deren äußere, mit einem Scharnierdeckel versehen, eine Art von Gehäuse bildet, sind fol- 
gende Zusammensetzungen von Gewichtsstücken zulässig: 
1. ein Einsatz von 1 Kilogramm Gesammtgewicht, welcher aus 12 Stücken, näm- 
lich 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm besteht; 
2. ein Einsatz von 500 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 11 Stücken, näm- 
lich 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm besteht; 
3. ein Einsatz von 200 Gramm Gesammtgewicht, welcher aus 9 Stücken, nämlich 
100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm besteht. 
Das Eingrammstück eines Einsatzes darf für sich, jedes andere Einsatzgewicht nur 
mit dem vollständigen Einsatz zur Aichung zugelassen werden. 
§. 41. 
Bezeichunng. 
Die Bezeichnung der Gewichtsstücke geschieht in folgender Weise: 
Gewichtsgröße. Bezeichnung. 
50 Kilogramm 50 kg 
20 „ 20 kg 
10 „ 10 kg 
5 (2 5 kg 
2 „ 2 kg 
1 „ 1 kg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.