Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Gewichtsgröße. Bezeichnung. 
500 Gramm 0,5 kg oder 500 f 
200 „ 0,2 kg „ 200 9. 
100 v 0,1 ko „ 100 g 
50 „ „ 50 9 
20 „ „ 20 9 
10 „ „ 10 19 
5 r » 5 9 
2 n » 2 9 
1 „ „ 19 
Die Bezeichnung soll in gehöriger Größe und Deutlichkeit an augenfälliger Stelle 
angebracht sein. Bei gußeisernen Stücken soll die Bezeichnung in erhabener Schrift, aus 
einem Guß mit dem Stück hergestellt sein, doch sind Bezeichnungen in vertiefter Schrift 
bei abgedrehten gußeisernen Gewichten zulässig. Bei allen Stücken aus anderem Metall 
darf die Bezeichnung aufgeschlagen oder eingravirt sein. % 
Das Gesammtgewicht eines Einsatzes einschließlich des Gehäuses (siehe 8. 40 Nr. 1, 
2 und 3) soll auf der äußeren Fläche des Deckels angegeben sein, und die einzelnen Ein- 
satzgewichte sollen die vorgeschriebene Bezeichnung auf der oberen Bodenfläche oder auf dem 
oberen Rande haben. 
§. 42. 
Sonstige Beschaffenheit und Einrichtung. 
1. Die Oberfläche eines Gewichtsstückes soll derartig beschaffen sein und derartig 
regelmäßig verlaufen, daß sie unter den beim Gebrauch vorkommenden Einwirkungen ge- 
nügende Unveränderlichkeit des Gewichtes erwarten läßt, und daß etwaige Verletzungen leicht 
als solche erkennbar sind. 
2. Die Handhaben gußeiserner Gewichte sollen aus Schmiedeeisen bestehen und direkt, 
ohne fremdes Bindemittel, wie Blei und dergleichen, eingegossen sein. Knöpfe dürfen 
keinesfalls angeschraubt sein, dagegen sind schmiedeeiserne Knöpfe zulässig, welche ebenso wie 
die Handhaben eingegossen sind. 
3. Die eisernen Stücke (nämlich die Stücke aus Gußeisen, Gußstahl, Hartguß u. dgl.) 
von 50 Kilogramm bis 100 Gramm einschließlich sollen mit einer zur Aufnahme des
	        
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