Justirmaterials bestimmten Justirhöhlung versehen sein, welche auf der oberen Fläche des
Gewichtsstückes in einer. Oeffnung (dem Justirloch) ausmündet und durch einen Aichpfropf
zu schließen ist. Diese Ausmündung der Justirhöhlung soll jedenfalls so beschaffen sein,
daß der in dieselbe einzuschlagende Aichpfropf darin einen festen Halt hat.
Ein unterhalb des Knopfes gelegenes Justirloch darf nicht zu nahe am Rande, aber
auch nicht derartig angebracht sein, daß die Zugänglichkeit desselben durch den Knopf be-
einträchtigt wird.
4. Der Aichpfropf soll aus Kupfer oder aus einer Legirung von Blei und Zinn
bestehen, welche einen für die Erhaltung des auf demselben einzuschlagenden Stempelzeichens
genügenden Härtegrad hat.
5. Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) sollen massiv aus
einem Stück hergestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten.
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueberschreitungen
der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken dieser Art kleine Einbohrungen gemacht
und mit schwererem Material ausgefüllt werden, vorausgesetzt, daß dieselben alsdann, unter
sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung der Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem
Material des Stückes dauerhaft verschlossen werden.
§. 43.
Junezuhaltende Fehlergrenzen.
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen bei
Gewichtsstücken zu
50 Kilogramm ½100% des Soll-Gewichtes oder 5 Gramm
20 * 7 ’ 7 4 r
10 n E 7 » » 2,5 7
5 „ — „ „ 1,25 „
2 7) 1 agos 7?5 / « 0, 60 77
1 „ 11% „ "„ „ 0,40 „,
500 Gramm ½%0% „ „ „ 250 Milligramm
200 rr % 7) » » 100 157
100 r 1% » » » 60 n
5*