Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

Justirmaterials bestimmten Justirhöhlung versehen sein, welche auf der oberen Fläche des 
Gewichtsstückes in einer. Oeffnung (dem Justirloch) ausmündet und durch einen Aichpfropf 
zu schließen ist. Diese Ausmündung der Justirhöhlung soll jedenfalls so beschaffen sein, 
daß der in dieselbe einzuschlagende Aichpfropf darin einen festen Halt hat. 
Ein unterhalb des Knopfes gelegenes Justirloch darf nicht zu nahe am Rande, aber 
auch nicht derartig angebracht sein, daß die Zugänglichkeit desselben durch den Knopf be- 
einträchtigt wird. 
4. Der Aichpfropf soll aus Kupfer oder aus einer Legirung von Blei und Zinn 
bestehen, welche einen für die Erhaltung des auf demselben einzuschlagenden Stempelzeichens 
genügenden Härtegrad hat. 
5. Gewichtsstücke aus anderem Metall als Eisen (siehe Nr. 3) sollen massiv aus 
einem Stück hergestellt sein und dürfen Justirvorrichtungen nicht enthalten. 
Zulässig ist es jedoch, daß zum Zweck der Beseitigung von kleinen Ueberschreitungen 
der Fehlergrenzen bei zu leichten Gewichtsstücken dieser Art kleine Einbohrungen gemacht 
und mit schwererem Material ausgefüllt werden, vorausgesetzt, daß dieselben alsdann, unter 
sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung der Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem 
Material des Stückes dauerhaft verschlossen werden. 
§. 43. 
Junezuhaltende Fehlergrenzen. 
Die im Mehr oder im Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen bei 
Gewichtsstücken zu 
50 Kilogramm ½100% des Soll-Gewichtes oder 5 Gramm 
20 * 7 ’ 7 4 r 
10 n E 7 » » 2,5 7 
5 „ — „ „ 1,25 „ 
2 7) 1 agos 7?5 / « 0, 60 77 
1 „ 11% „ "„ „ 0,40 „, 
500 Gramm ½%0% „ „ „ 250 Milligramm 
200 rr % 7) » » 100 157 
100 r 1% » » » 60 n 
5*
	        
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