Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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50 Gramm /½00 des Soll-Gewichtes oder 50 Milligramm 
20 7 *r-! 77 » » 30 17 
10 7 1 oo 7 - 7 20 r 
5 - 1 rns 5% 5o l- 16 7 
2 7y 1% / » » . 1 2 J7 
1 / 100 « » » 10 » 
§.44. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt ausschließlich durch Aufschlagen oder Aufdrücken. Die eisernen 
Gewichtsstücke erhalten den Stempel auf dem Aichpropf, die Gewichtsstücke aus Messing, 
Bronze und dergleichen auf ihrer oberen Fläche und auf der Bodenfläche, sowie auf solchen 
Propfen, mit welchen nach §. 42 die etwa zum Zweck der Berichtigung gemachten kleinen 
Einbohrungen verschlossen worden sind. 
Die einzelnen Stücke der Einsatzgewichte sind auf der inneren und auf der äußeren 
Bodenfläche zu stempeln. 
B. Präzisionsgewichte. 
§. 45. 
Zulässige Gewichte. 
Außer den im §. 38 für Handelsgewichte zugelassenen Gewichtsgrößen sind bei Prä- 
zisionsgewichten noch Gewichtsgrößen 
von 500, 200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Milligramm zuzulassen. 
§. 46. 
Material. 
Die Bestimmungen des §. 39 gelten auch hier, doch mit der Abweichung, daß Eisen 
bei Präzisionsgewichten nur bis einschließlich 5 Kilogramm abwärts zuzulassen ist. 
Außer den im §. 39 zugelassenen Metallen und Metallmischungen ist auch Platin, 
von 50 Milligramm abwärts auch Aluminium, für die Stücke von 5, 2 und 1 Milligramm 
jedoch nur Aluminium zulässig. Bei den Stücken von 500 Milligramm abwärts ist Silber 
ausgeschlossen.
	        
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